Hallo ans Forum,
in einem Verfahren wurde einer Mandantin PKH mit Ratenzahlung gewährt und angekündigt, dass nach Entrichtung der vollständigen Kosten durch meine Mandantin eine weitere Zahlung an mich erfolgen wird.
Muss ich hier noch etwas tun oder erhalte ich die "Restzahlung" unaufgefordert?!
Herzlichen Dank und allen ein schönes Wochenende
Schachterlteufel
PKH mit Raten, weitere Verfahrenskostenhilfevergütung
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Du musst einen Antrag nach § 50 RVG einreichen. Meistens ist der schon im Kostenerstattungsantrag enthalten.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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Danke!!!
Ich schau gleich nach, ob der Antrag schon ursprünglich dabei war oder ob ich ihn noch nachreichen muss...
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Eigentlich sollte der Antrag schon bei Gericht vorliegen, wenn dieses schon eine weitere Zahlung in Aussicht stellt. Nachschauen schadet aber sicherlich nix.
~ Grüßle ~
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also, ich habe den Antrag auf Festsetzung der weiteren Vergütung von Anfang an gestellt.
Die Frage ist jetzt, ob ich sonst noch was tun muss, oder ob das Geld "automatisch", d.h., ohne weitere Aufforderung fließt....
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Normalerweise musst du nichts tun. Ich mache es immer so, dass ich mir ausrechne, ob was kommen würde und wenn ja ca. wann. Sollte dann vom Gericht nichts kommen, würde ich nachfragen, aber eigentlich sollte es automatisch kommen.schachterlteufel hat geschrieben:also, ich habe den Antrag auf Festsetzung der weiteren Vergütung von Anfang an gestellt.
Die Frage ist jetzt, ob ich sonst noch was tun muss, oder ob das Geld "automatisch", d.h., ohne weitere Aufforderung fließt....
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Habe ich mir gedacht, daher schon die Ankündigung der Zahlung. Es ist also nichts weiter zu veranlassen außer u.U. Geduld mitbringen. Die "weitere Vergütung" wird erst dann ausgekehrt, wenn sie vollständig durch Ratenzahlungen abgedeckt ist.
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Herzlichen Dank.
Die Ratenzahlung wird Anfang Juli abgeschlossen sein - ich bin also gespannt, wie lange es dauert.
Euch allen ein schönes Wochenende
Schachterlteufel
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