Hallo ihr Lieben,
unser Mandant ist Arbeitnehmer und hat mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Der Aufhebungsvertrag wurde von dem Anwalt des Arbeitgebers entworfen. Dieser Anwalt hat unserem Mandanten jetzt eine Rechnung übersandt, die mir jetzt zur Prüfung vorliegt.
Für den Entwurf des Aufhebungsvertrages hat der Anwalt nach § 23 Abs. 3 RVG i. V. m. § 25 Abs. 2 KostO abgerechnet. Das ist meiner Meinung nach in Ordnung, dass hätte ich auch so gemacht.
In dem Aufhebungsvertrag wurde auch eine Abfindung vereinbart. Der Anwalt hat die Abfindungssumme mit in den Gegenstandswert gerechnet. Und hier ist jetzt die Frage, ob das richtig ist. Soweit ich weiß, ist die Abfindung nicht streitwerterhöhend....
Könnt ihr mir hier weiterhelfen? Ist die Berechnung des Gegenstandswertes von dem Anwalt richtig?
Vielen Dank und liebe Grüße
Streitwert für Entwurf eines Aufhebungsvertrages
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Oh mir ist hier gerade aufgefallen, dass ich § 25 KostO geschrieben habe... gibt es ja nicht mehr. Ist jetzt § 99 GNotKG (um Verwirrung zu vermeiden).
Das ist übrigens eine außergerichtliche Angelegenheit. Hier war nie was streitig vor Gericht!
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- Soenny
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Wie du auf GNotKG kommst, kann ich mir zwar grad nicht erklären oder soll da was notariell beurkundet werden? Der Streitwert bei einem Auflösungsantrag/Aufhebungsvertrag ist ein Vierteljahresgehalt. Die Abfindung findet keine Berücksichtigung beim Streitwert.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Weil der § 42 GKG nicht wirklich passt. Und laut § 23 Abs. 3 RVG kann man sich auch auf die KostO bzw. GNotKG beziehen. Aber da passt das mit der Beurkung nicht wirklich. Irgendwie greift da keine Vorschrift so richtig. Das ist mein Problem.
Ich habe mehrere Bücher gewälzt und gelesen, dass der § 42 GKG nur Anwendung findet, wenn es sich um eine Sache handelt, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist oder sein kann. Kann ein Aufhebungsvertrag Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein? Ein Aufhebungsvertrag wird ja im beiderseitigen Einverständnis geschlossen.... oder ist der Vertrag mit einer Kündigung gleichzusetzen, weil beide die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen?
Ich habe mehrere Bücher gewälzt und gelesen, dass der § 42 GKG nur Anwendung findet, wenn es sich um eine Sache handelt, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist oder sein kann. Kann ein Aufhebungsvertrag Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein? Ein Aufhebungsvertrag wird ja im beiderseitigen Einverständnis geschlossen.... oder ist der Vertrag mit einer Kündigung gleichzusetzen, weil beide die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen?
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Wie du schreibst, war aber alles außergerichtlich. Hier empfehle ich mal einen Blick in den Streitwertkommentar, sofern der von der Gegenseite angesetzte Streitwert angezweifelt wird
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Ich habe schon im Internet gesucht. Ich finde Artikel, in denen nach der KostO abgerechnet wird und Artikel/Kommentare, die sagen, dass man nach dem GKG abrechnen soll.Ich habe auch RVG-Bücher zu Hause in denen ich schon gewühlt habe, die aber leider nichts zum Aufhebungsvertrag hergeben. Also untätig bin ich nicht, um die Sache zu lösen. Ich habe mich schon um eine Lösung bemüht bevor ich mich an das Forum gewendet habe. So einfach mache ich es mir auch nicht.
Naja gut, da ich hier auch nicht weiterkomme, werde ich mal sehen, ob ich durch eine Bibliothek an Kommentare komme.
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Nix anderes, als ich in #3 schon geantwortet habe, wobei ich mich frage, ob die Themenstarterin das überhaupt gelesen hat
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