Mal eine Frage an die Kostenrecht-Genies unter euch:
RA X macht für Mdten A mit einem MB einen Anspruch in Höhe von 40,00 € gegen die Eheleute B geltend. Es ergeht der VB und die Eheleute B erheben Einspruch.
RA X reicht die Anspruchsbegründung beim Prozessgericht ein, daraufhin erheben die Eheleute B Widerklage, mit welcher sie auch die Ehefrau von A verklagen.
RA X wird auch mit der Vertretung der Ehefrau beauftragt und es kommt zu einer mündlichen Verhandlung, in welcher die Eheleute B ihren Einspruch gegen den VB zurücknehmen, ihrer Widerklage nicht stattgegeben wird und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Streitwert wird auf 440 € festgesetzt.
Welche Vergütung kann RA X gegen die Eheleute B festsetzen lassen?
Ich würde die 1,0 VG Nr. 3305 VV nicht anrechnen, da der Einspruch ja zurückgenommen wurde, bin mit aber echt nicht sicher und für jede Hilfe dankbar, lasse mich gerne eines Besseren belehren
Einspruch zurückgenommen: Wie wird jetzt abgerechnet?
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Die 3335 entsteht und wird immer angerechnet, wenn das Verfahren in das streitige Stadium übergeht. Das ist hier ja eindeutig geschehen.
Grüße - sansibar
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Nur zur Sicherheit -sanitär meint die 3305
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