Mandant in Österreich
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Die Umsatzsteuer ID des Mandanten zur Adresse speichern und den Rest macht RAM von alleine, wenn Anredeschlüssel auf Firma steht und Österreich als Länderkürzel angegeben ist.
Die USt-ID des Leistungsempfängers muss auf der Rechnung sein. Es wird keine Umsatzsteuer berechnet, sofern Firma und ID bekannt und auf Rechnung.
Ferner sollte auf der Rechnung stehen: Der Rechnungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer.
Die USt-ID des Leistungsempfängers muss auf der Rechnung sein. Es wird keine Umsatzsteuer berechnet, sofern Firma und ID bekannt und auf Rechnung.
Ferner sollte auf der Rechnung stehen: Der Rechnungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer.
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Ich müsste hier das Thema nochmals kurz aufgreifen:
Was ist, wenn die Mandanten Österreicher sind, aber keine Firma? Auch ohne Steuer abrechnen?
Hier greift der § 3 a Abs. 4 Nr.3 UstG, oder? (dieser § wurde uns von unserem StB genannt, Mdt. wohnt hier aber in Amerika)
Nachtrag: Habe jetzt doch beim unserem Steuerberater jemanden erreicht. Steuer wird abgerechnet.
Was ist, wenn die Mandanten Österreicher sind, aber keine Firma? Auch ohne Steuer abrechnen?
Hier greift der § 3 a Abs. 4 Nr.3 UstG, oder? (dieser § wurde uns von unserem StB genannt, Mdt. wohnt hier aber in Amerika)
Nachtrag: Habe jetzt doch beim unserem Steuerberater jemanden erreicht. Steuer wird abgerechnet.
- Anahid
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Nein, der greift hier nicht. Der besagt:
(4) 1Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. 2Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und
Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
Das passte auf Euren Mandanten aus Amerika da er aus einem Drittlandsgebiet kam. Das trifft aber nicht auf den Mandanten aus Österreich zu, da dieser aus dem Gemeinschaftsgebiet (Europa) stammt.
Hier greift § 3 a Abs. 1 UStG und damit ist die Rechnung an den Mandanten aus Österreich mit Mehrwertsteuer auszustellen.
(4) 1Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. 2Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und
Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
Das passte auf Euren Mandanten aus Amerika da er aus einem Drittlandsgebiet kam. Das trifft aber nicht auf den Mandanten aus Österreich zu, da dieser aus dem Gemeinschaftsgebiet (Europa) stammt.
Hier greift § 3 a Abs. 1 UStG und damit ist die Rechnung an den Mandanten aus Österreich mit Mehrwertsteuer auszustellen.
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Wir haben als ich noch in der Steuerkanzlei gearbeitet habe, die USt.-Ident-Nummern immer hier abgefragt:
http://evatr.bff-online.de/eVatR
Manchmal haben nämlich die USt.-Ident-Nummern des Mandanten nicht gestimmt. Dann haben wir die richtige angefordert und wenn keine kam mit USt. berechnet.
http://evatr.bff-online.de/eVatR
Manchmal haben nämlich die USt.-Ident-Nummern des Mandanten nicht gestimmt. Dann haben wir die richtige angefordert und wenn keine kam mit USt. berechnet.
Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden. (Reinhold Niebuhr)
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Hat nur mit der unter #4 von 148 gestellten Frage nichts zu tun, da eine Privatperson nicht über eine USt-ID verfügt.Schreibblitz hat geschrieben:Wir haben als ich noch in der Steuerkanzlei gearbeitet habe, die USt.-Ident-Nummern immer hier abgefragt:
http://evatr.bff-online.de/eVatR
Manchmal haben nämlich die USt.-Ident-Nummern des Mandanten nicht gestimmt. Dann haben wir die richtige angefordert und wenn keine kam mit USt. berechnet.
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Das war ja auch auf die Firmen-Mandanten bezogen
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Was aber Beiträge aus 2013 sind, die aktuell grad gar nicht zur Debatte stehen. Ist halt immer etwas verwirrend, wenn unter alten Beiträgen ggf. editiert wird und die nicht unbedingt den gleichen Sachverhalt betreffen, so wie hier: Unternehmer mit Sitz im Ausland und Verbraucher mit Sitz im Ausland.Schreibblitz hat geschrieben:Das war ja auch auf die Firmen-Mandanten bezogen
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Hab da nicht aufs ausgangsdatum gekuckt. Sorry!
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