Hallo Ihr Lieben,
ich habe vor ca. einem halben Jahr einen Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft mit dem Antrag auf Einholung der Drittauskünfte beim Gerichtsvollzieher eingereicht. Da unser Schuldner zum Abgabetermin nicht erschienen ist, wurden die Drittauskünfte eingeholt. Hieraus ergab sich dann eine erfolgreiche Lohnpfändung.
Jetzt habe ich einen weiteren Vollstreckungstitel gegen den Schuldner. Ich habe somit einen weiteren Auftrag beim Gerichtsvollzieher eingereicht. Jetzt bekomme ich die Vollstreckungsunterlagen zurück, weil der Schuldner zum Abgabetermin nicht erschienen ist und wir keinen Haftbefehl beantragt haben. Er holt aber auch nicht die Drittauskünfte ein, da diese uns ja schon vorliegen.
Darf ich denn jetzt eine weitere Lohnpfändung ausbringen?
Vielen Dank für Eure Hilfe, Gruß haribo
Lohnpfändung?
- Morgenmuffel
- Kennt alle Akten auswendig
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Frag ich mich auch grad. Ich hab hier einen Schuldner, der öfter mal vorkommt. Da schickt ich gar nicht erst den GV los, sondern pfände sofort den Lohn
Der Vorteil der Klugheit liegt darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
- Pepples
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Hallo Themenstarter/in
Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit
Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)
www.foreno.de/foreno-grundlagen.php
Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist ).
Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.
Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.
Vielen Dank,
Das Forenteam.
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Hallo, vielen Dank für Eure Antworten.
Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass ich die Daten aus den Drittauskünften nur für den konkreten Vollstreckungsauftrag nutzten darf und nicht für Verfahren von anderen Gläubigern, wo der Schuldner derselbe ist. Gruß haribo
Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass ich die Daten aus den Drittauskünften nur für den konkreten Vollstreckungsauftrag nutzten darf und nicht für Verfahren von anderen Gläubigern, wo der Schuldner derselbe ist. Gruß haribo
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Nach dem Gesetzeswortlaut bzw. den Ausführungen des Gesetzgebers zu den einzelnen Regelungen ist das auch so, aber wer und wie ein Verstoß kontrolliert oder gar geahndet werden soll, steht dort nicht und daher gilt, wo kein Kläger, da kein...
- Js123
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- Beruf: Sb. gerichtliches Mahnwesen
Wir haben eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses erhalten. Darin steht, dass der Schuldner ein Fahrradverleih betreibt (GmbH angegeben). Im Internet habe ich dann gesehen, dass der Fahrradverleih auf einem Campingplatz stattfindet. Gemäß der Homepage ist er auch der Geschäftsführer. Ist es sinnvoll eine Lohnpfändung rauszuschicken? Für mich klingt es einfach komisch wenn der Beklagte die Privatperson ist und der Drittschuldner die GmbH und er als GF... Oder muss ich da was berücksichtigen?
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.