Mandant erteilt im März 2013 einen einheitlichen Auftrag zur Durchsetzung einer Forderung von 20.000 €. Mandant versucht außergerichtliche Einigung, als diese scheitert, beantragt der Mandant selbst, im Februar 2014, für einen Teil (2000 €) der Forderung einen Mahnbescheid.
Gegen diesen wird Widerspruch eingelegt.
Daraufhin beantragen wir Mahnbescheid über 18.000 €, im April 2014, auch diesem wird widersprochen.
Es werden zwei Verfahren eröffnet, die in einer Güteverhandlung (für beide Verfahren) verglichen werden.
Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €
Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
Wie soll ich abrechnen?
1. bezüglich des 1.8.2013, schreibe ich besser zwei Rechnungen verfahren 1 nach dem 1.8 ; Verfahren 2 vor dem 1.8.
2. beinhaltet der Wert des Vergleichs das Verfahren 1 (wie hoch ist der Mehrwert)
3. wofür erhebe ich eine Einigungsgebühr und Terminsgebühr
4. wie verhält es sich mit der Verfahrensgebühr 0,8
hier mein erster Ansatz:
VV 3100 Verfahrensgebühr 2.000 € (nach 1. Satz 1,3
VV 3100 Verfahrensgebühr 18.000 € (vor 1.8.) Satz 1,3
VV3101 Verfahrensgebühr 5.000 € (vor 1.8.) Satz 0,8
Abgleich 25.000 € (vor 1.8.) Satz 1,3
VV 3104 Terminsgebühr 20.000 € (vor 1.8.) Satz 1,2
VV 1003 Einigungsgebühr 18.000 € (vor 1.8.) Satz 1,0
VV 1000 Einigungsgebühr 5.000 € (vor 1.8.) Satz 1,5
Abgleich 23.000 € (vor 1.8.) Satz 1,5
zwei Verfahren; eins vor, eins nach dem 1.8.13
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Für den MB über die Forderung von 18.000,00 € kannst du eine 1,0 VG nach der Tabelle zu § 13 RVG in ihrer Fassung bis 31.07.2013 (da ihr den Auftrag ja bereits im März 2013 bekommen habt und des auf die Erteilung des Auftrags ankommt) abrechnen plus Auslagenpauschale Nr. 7002 VV und USt.KathiKathi hat geschrieben:Mandant erteilt im März 2013 einen einheitlichen Auftrag zur Durchsetzung einer Forderung von 20.000 €. Mandant versucht außergerichtliche Einigung, als diese scheitert, beantragt der Mandant selbst, im Februar 2014, für einen Teil (2000 €) der Forderung einen Mahnbescheid.
Gegen diesen wird Widerspruch eingelegt.
Daraufhin beantragen wir Mahnbescheid über 18.000 €, im April 2014, auch diesem wird widersprochen.
Für das streitige Verfahren über 18.000,00 € würde dann eine 1,3 VG anfallen, ABER die Anrechnung der 1,0 VG dann nach der Tabelle zu § 13 RVG in ihrer Fassung ab 01.08.2013, da nach § 17 Nr. 2 RVG das Mahnverfahren und das streitige Verfahren unterschiedliche (gebührenrechtliche) Angelegenheiten sind.Es werden zwei Verfahren eröffnet, die in einer Güteverhandlung (für beide Verfahren) verglichen werden.
Die Anrechnung der 1,0 VG würde dann jedoch aus der "alten Tabelle" erfolgen.
Hieraus ergibt sich auch für Verfahren 2 kein Mehrwert des Vergleichs!Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €
Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
zu 1. siehe obenWie soll ich abrechnen?
1. bezüglich des 1.8.2013, schreibe ich besser zwei Rechnungen verfahren 1 nach dem 1.8 ; Verfahren 2 vor dem 1.8.
2. beinhaltet der Wert des Vergleichs das Verfahren 1 (wie hoch ist der Mehrwert)
3. wofür erhebe ich eine Einigungsgebühr und Terminsgebühr
4. wie verhält es sich mit der Verfahrensgebühr 0,8
zu 2. Es gibt keinen Mehrwert
zu 3. Terminsgebühr aus 20.000,00 €, 1,0 Einigungsgebühr aus 25.000,00 €
zu 4. die fällt nicht an, da alle Ansprüche anhängig waren....
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@Tina Dea: Wieso nicht?Tine Dea hat geschrieben:Hieraus ergibt sich auch für Verfahren 2 kein Mehrwert des Vergleichs!KathiKathi hat geschrieben:Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €
Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
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@ Liesel: Weil "der Wert des Vergleichs beträgt 25.000,00 €" da steht. Ich denke, wenn es einen Mehrwert gäbe, dann würde da explizit vom Gericht stehen, "der Mehrwert des Vergleichs" beträgt... Oder steh ich da (mal wieder) auf dem Schlauch? Und ich dachte immer einen Mehrwert kann es nur bei nicht rechtshängigen Ansprüchen geben...?! Hier sind ja aber alle Ansprüche rechtshängig...
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Es gibt ein Verfahren mit 2.000,00 Euro SW und eins mit 18.000,00 Euro SW. Der Vergleichswert wurde auf 25.000,00 Euro. Demzufolge muss ein nicht anhängiger Anspruch von 5.000,00 Euro mitverglichen worden sein.
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Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort
aber es gibt doch eine Differenz zwischen den Streitwerten insgesamt 20.000 € und dem Vergleichswert 25.000 €
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Das klingt nachvollziehbar...
Vielleicht sollte die Themenstarterin hier den Sachverhalt noch einmal entsprechend ergänzen, denn im Ausgangsbeitrag steht nichts von nicht rechtshängigen Ansprüchen.
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Ich begreife nur Reihenfolge nicht:
Der Mandant erteilt dem RA im März 2013 einen Auftrag erteilt zur Durchsetzung von 20.000,00 Euro, dann versucht er selbst eine gütliche Einigung und anschließend mach er einen MB über 2.000,00 Euro (11 Monate nach Auftragserteilung an den RA). Hat der RA bis dahin überhaupt noch keine Tätigkeit entfaltet?
Nachdem gegen den 1. MB Widerspruch erhoben wird, beantragt der RA über den Restbetrag noch einen MB?? Wieso wurde mit der Anspruchsbegründung keine Klageerweiterung gemacht?
Naja egal....ich würde allerdings bei dem zeitlichen Ablauf davon ausgehen, dass der Auftrag zur Beantragung des MB erst erteilt wurde, als der Gegner Widerspruch gegen den 1. MB eingelegt hat und daher sämtliche Gebühren nach neuem Recht berechnen.
Der Mandant erteilt dem RA im März 2013 einen Auftrag erteilt zur Durchsetzung von 20.000,00 Euro, dann versucht er selbst eine gütliche Einigung und anschließend mach er einen MB über 2.000,00 Euro (11 Monate nach Auftragserteilung an den RA). Hat der RA bis dahin überhaupt noch keine Tätigkeit entfaltet?
Nachdem gegen den 1. MB Widerspruch erhoben wird, beantragt der RA über den Restbetrag noch einen MB?? Wieso wurde mit der Anspruchsbegründung keine Klageerweiterung gemacht?
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