Erhöhungs- Einigungs und Terminsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
DePompa
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 22.11.2014, 14:37
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

22.11.2014, 14:48

Hallo ich habe einige Fragen zum Kosten- und Gebührenrecht:

1. Wenn Klage wegen 1000 € eingereicht wurde und im Termin über 1200 € verhandelt wurde ist dann die Termisngebühr aus 1000 oder 1200 ? Macht es hier einen Unterschied ob die mitverhandelte Sache rechtshändgig oder anhängig ist?

2. Wenn es eine 0,8 Verfahrensgebühr und eine 1,3 Verfahrensgebühr gibt ist dan die Erhöhungsebühr aus beiden Gegenstandswerten zusammen?

3. Wenn in einem Termin ein Vergleich über eine anhängige und nicht anhängige Sache geschlossen wurde und der Betrag der anhängigen Sache beträgt 500 € und der nicht anhängigen 300 € und man einigt sich darauf, dass der Gegner 700 € bezahlt. Wie wird dann abgerechnet? Ist es dann eine 1,0 Gebühr aus 500 € und eine 1,5 aus 200 € oder wie macht man das?


Vielen Dank!
Benutzeravatar
sweetteddy
Forenfachkraft
Beiträge: 166
Registriert: 07.11.2009, 22:33
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Solingen

#2

22.11.2014, 16:19

Hallo DePompa,

kann dir leider nur zum ersten Punkt eine Auskunft geben:

Die Terminsgebühr fällt dann für die 1200 € an.
Ja es macht einen Unterschied ob die mitverhandelte Sache rechtshängig ist oder nicht.

Ist bei deinem Beispiel der Betrag von 1000 euro rechtshängig und die 200 euro nicht, so bekommst du eine 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 RVG, eine Verfahrensdifferenzgebühr (ich glaube das ist ne 0,8) über die 200 euro. Die Terminsgebühr fällt aber dann halt über den Streitwert 1200 euro an.

Ich hoffe ich konnte dir zumindest bei der ersten Frage helfen.

Was die Erhöhungsgebühr angeht, kann ich dir leider nicht helfen, da AnnoText dass immer automatisch gemacht hat.
Man kann alles schaffen, wenn man es möchte. Aber das Beste kommt immer dann, wenn man es nicht erwartet. Bild
Helga
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 82
Registriert: 15.01.2014, 16:39
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

22.11.2014, 20:11

Hallo,-
mit "Erhöhungsgebühr" meinst Du die 1008 für die Vertretung mehrerer Mandanten?
Diese gibt es ja NUR für die Geschäfts- und Verfahrensgebühr.
Zur Klarstellung: Es ist keine ERHÖHUNGSgebühr, die Du kriegst. Also nicht erst die 3100 berechnen und dann die 1008.
Die 1008 bedeutet, dass sich die AUSGANGSGEBÜHR erhöht; also muss bei der Rechnung angegeben werden 3100 und bei RAM z.B. dann 2 Auftraggeber, so dass dann eine 1,6 Gebühr berechnet wird.

zu 2) Du kriegst ja die 0,8 Verfahrensgebühr nach 200,00 € und die 1,3 nach 1.000,00 €. Hier musst Du dann den Abgleich machen, so dass Du höchstens bekommst 1,3 nach 1.200,00 €.

zu 3) Du rechnest ab eine 1,0 Einigungsgebühr nach dem anhängigen Betrag 500,00 € und eine 1,5 Einigungsgebühr nach dem nicht anhängigen Betrag 300,00 €. Auch hier wieder den Abgleich: höchstens 1,3 EG nach 800,00 €.
Die Höhe des Vergleichsbetrages (700 €) ist uninteressant. Bei der Gebührenberechnung der Einigungsgebühr immer "Worüber und nicht worauf".

Schönes Wochenende noch.
Antworten