Hallo Ihr Lieben
Ich bräuchte mal dringend Eure Hilfe
Also Gegenseite hat Berufung eingelegt am 24.07.2014
Wir haben uns angezeigt.
Fristverlängerung zur Berufungsbegründung
Berufungsbegründung 18.09.14
Berufungserwiderung unserseits ist erfolgt.
Nun wurde terminiert auf den 09.12.2014.
Vergleichsvorschlag kam vom Gericht mit Annahme bis zum 02.12.2014.
Sollten wir den Vergleich annehmen, bekommen wir trotzdem eine Terminsgebühr für einen vorgeschriebenen Termin?
Ich denke mal ja Bin mir jedoch unsicher..
Wäre dankbar für Eure Hilfe
Terminsgebühr? Ja oder nein`?
3202
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist .......................................1,2
(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend. (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.
3104
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist .......................................1,2
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn1.
in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2.
nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3.
das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.
(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist .......................................1,2
(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend. (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.
3104
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist .......................................1,2
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn1.
in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2.
nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3.
das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.
(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.
- Tine Dea
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§ 128 ZPO
Es gilt das Mündlichkeitsprinzip, also geht man im Zweifel immer erst mal davon aus, dass ein Termin vorgeschrieben ist...
Es gilt das Mündlichkeitsprinzip, also geht man im Zweifel immer erst mal davon aus, dass ein Termin vorgeschrieben ist...
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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