Hallo an Alle ...
ich habe eine Frage in Bezug auf das neue Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges, welches am 29.07.14 in Kraft getreten ist.
Folgende Konstellation: Gläubiger (in diesem Falle eine Tochtergesellschaft einer Bank) möchte gegen den Schuldner (Mieter in einem Kaufhaus in Berlin) säumige Mietkosten per Mahnbescheid geltend machen. Die Miete ist teilweise seit 04/2014 offen. Jetzt stellt sich mir die Frage wie das mit den Mahnkosten läuft? Bislang hatten wir immer 10,00 Euro als Pauschale angesetzt! Darf ich jetzt 40 Euro nehmen - RA-Gebühren oder ähnliches fallen hier nicht an, sodass eine Anrechnung nicht erfolgt. Darf ich dann auch statt der 8% nunmehr mit 9% verzinsen? Die Mietverträge datieren aber alle vor dem 29.07.14 - gibt es eine Art Übergangsvorschrift?
Sorry für die vielen Fragen, aber irgendwie steh ich auf dem Schlauch.
für Eure Hilfe.
neue 40 Euro Mahnkostenpauschale
- katuscha
- ...ist hier unabkömmlich !
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Soweit ich es in Erinnerung habe, kann man die 9 % erst für Verträge ab 29.07.14 ansetzen. Ich weiß aber nicht mehr, wo das genau steht.
Das mit den 40 € habe ich noch nicht verstanden.
Das mit den 40 € habe ich noch nicht verstanden.
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Ich finde es ziemlich verwirrend.
Sämtliche Kommentare und Erklärungsversuche, die ich bislang gelesen habe, gehen bei Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 30.06.2016 geschlossen wurden davon aus, daß die Pauschale bei Zahlungen für Leistungen anfällt, die nach dem 01.07.2016 erbracht wurden. Ich habe mehrere Male dieses Datum gelesen. Kann mir jemand erklären, warum dort jeweils 2016 steht? Ich denke, das Gesetz ist bereits in Kraft getreten. Müßte es dann nicht 2014 heißen?
Das würde doch heißen, bei Mietzahlungen, Abschlägen oder Raten wäre für jede ausbleibende Zahlung ein Anspruch auf die 40 € gegeben. Oder sehe ich das falsch?Der Anspruch auf die 40 € entsteht in voller Höhe bei jeder verspäteten Zahlung.
Sämtliche Kommentare und Erklärungsversuche, die ich bislang gelesen habe, gehen bei Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 30.06.2016 geschlossen wurden davon aus, daß die Pauschale bei Zahlungen für Leistungen anfällt, die nach dem 01.07.2016 erbracht wurden. Ich habe mehrere Male dieses Datum gelesen. Kann mir jemand erklären, warum dort jeweils 2016 steht? Ich denke, das Gesetz ist bereits in Kraft getreten. Müßte es dann nicht 2014 heißen?
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Hier: Nach § 34 EGBGB gilt der neue § 288 II BGB nur für Handelsgeschäfte, die nach dem 28.Juli 2014 abgeschlossen wurden (und bestimmte Dauerschuldverhältnisse). Ansonsten bleibt es bei 8%.katuscha hat geschrieben:Soweit ich es in Erinnerung habe, kann man die 9 % erst für Verträge ab 29.07.14 ansetzen. Ich weiß aber nicht mehr, wo das genau steht.
Liebe Grüße
Das Lämmchen
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Kann es sein, dass die Kommentare noch zu einem Gesetzesentwurf sind und dies schlußendlich anders "abgesegnet" wurde? Die Einführung ist ja ziemlich frisch und Kommentare brauchen immer eine Weile.
Ich habe das mit den 40 € aber auch noch nicht verstanden und die Zinsen musste ich bislang nicht beachten, noch ist alles vor dem 29.07.2014 in Rechnung gestellt worden.
Ich habe das mit den 40 € aber auch noch nicht verstanden und die Zinsen musste ich bislang nicht beachten, noch ist alles vor dem 29.07.2014 in Rechnung gestellt worden.
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Also, so wie ich das verstanden habe, kann der Gläubiger nunmehr max. 40 EUR als Mahnkosten geltend machen.
Ob du die Mahnkosten in dieser Höhe geltend machen kannst, würde ich davon abhängig machen, wie oft und über welchen Zeitraum wirklich gemahnt wurde. Bei drei Mahnungen z.B. würde ich noch nicht den vollen Betrag geltend machen.
Ob du die Mahnkosten in dieser Höhe geltend machen kannst, würde ich davon abhängig machen, wie oft und über welchen Zeitraum wirklich gemahnt wurde. Bei drei Mahnungen z.B. würde ich noch nicht den vollen Betrag geltend machen.
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Nein, Feldkiel. Mahnkosten sind Mahnkosten und die 40 € sollen eine
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß pauschale Mahnkosten mittlerweile laut diverser Rechtsprechungen nicht höher als 2,50 € sein dürfen - OLG München spricht sogar nur von 1,.. € Mehr ließe sich in den seltensten Fällen nachweisen.
Geniesserin, das ist möglich. Jedoch bezogen sich die Kommentare alle auf den Wortlaut, der letztlich so "Gesetz wurde". Insofern wäre es verwunderlich, wenn sich bei gleichem Text an der Auffassung etwas ändern würde, nur weil es jetzt Gesetz ist.
sein. Und für die 40 € brauchst Du nicht mal gemahnt haben. Der Verzug soll ausreichend sein.Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß pauschale Mahnkosten mittlerweile laut diverser Rechtsprechungen nicht höher als 2,50 € sein dürfen - OLG München spricht sogar nur von 1,.. € Mehr ließe sich in den seltensten Fällen nachweisen.
Geniesserin, das ist möglich. Jedoch bezogen sich die Kommentare alle auf den Wortlaut, der letztlich so "Gesetz wurde". Insofern wäre es verwunderlich, wenn sich bei gleichem Text an der Auffassung etwas ändern würde, nur weil es jetzt Gesetz ist.
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Wo kommt denn dieses Zitat her? Im Gesetzestext lese ich das anders. Einen aktuellen Kommentar dazu habe ich leider noch nicht vorliegen.aculita hat geschrieben:Ich finde es ziemlich verwirrend.
Der Anspruch auf die 40 € entsteht in voller Höhe bei jeder verspäteten Zahlung.
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