Hallo zusammen,
mal ein Spezialpunkt:
Wir vertreten Gläubiger, Schuldner "flüchtet" sich in (Privat-) Insolvenz, Forderung ist wg. vorheriger EV als Forderung aus vbuH angemeldet. Dies ist auch anerkannt. Nun kommt der Tabellenauszug, aus dem - nach Rückfragen - hervorgeht, daß der Inso-Verwalter unsere Gebühr nicht als Kosten anerkennt. Nochmalige Rückfrage mit Ergebnis: die Kosten seien ja nicht (durch Rechnung) belegt. Die wollen, daß wir (jetzt) also zur Anmeldung abrechnen.
Wir machen dies nie, weil der Vorgang ja nicht erledigt ist.
Hat jemand so was schon erlebt? GEbühren stehen im Foko aufgelistet.
Gruss
Michael
Forderungsanmeldung - Beleg für Gebühr
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Hallo,
habe ich das so richtig verstanden, dass der Insolvenzverwalter die Hauptforderung anerkannt hat, aber den Betrag, den du unter "Kosten" angegeben hast, bestritten hat? Nun ja, der Insolvenzverwalter kann natürlich keine Kosten anerkennen, ohne dass er Belege dazu hat. Wenn ich beispielsweise 500,00€ Kosten hatte, kann ich natürlich nicht einfach 1.000,00€ angeben. Dann würde ich bei einer eventuellen Quotenzahlung ja mehr rausbekommen, als mir eigentlich zusteht. Darum müssen alle Kosten belegt sein.
Du kannst doch deine Akte bis 1 Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abrechnen und die Rechnung dann als Beleg für deine Tätigkeit an den Insolvenzverwalter schicken. Wenn du noch GVZ-Kosten oder ähnliches hast, die in der Abrechnung mit drin stehen, vergiss bitte die Belege hierzu nicht.
Dann sollte die Anerkennung deiner Kosten eigentlich kein Problem sein.
habe ich das so richtig verstanden, dass der Insolvenzverwalter die Hauptforderung anerkannt hat, aber den Betrag, den du unter "Kosten" angegeben hast, bestritten hat? Nun ja, der Insolvenzverwalter kann natürlich keine Kosten anerkennen, ohne dass er Belege dazu hat. Wenn ich beispielsweise 500,00€ Kosten hatte, kann ich natürlich nicht einfach 1.000,00€ angeben. Dann würde ich bei einer eventuellen Quotenzahlung ja mehr rausbekommen, als mir eigentlich zusteht. Darum müssen alle Kosten belegt sein.
Du kannst doch deine Akte bis 1 Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abrechnen und die Rechnung dann als Beleg für deine Tätigkeit an den Insolvenzverwalter schicken. Wenn du noch GVZ-Kosten oder ähnliches hast, die in der Abrechnung mit drin stehen, vergiss bitte die Belege hierzu nicht.
Dann sollte die Anerkennung deiner Kosten eigentlich kein Problem sein.
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Ich schließe mich meiner Vorschreiberin an. Ich hätte die Kosten so, ohne Nachweis auch bestritten. Wir können nichts anerkennen was nicht belegt ist. Sonst kann ja jeder irgendwelche Kosten angeben, die dann gar nicht nachvollziehbar sind.
LG von der Inso-Tante
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Also einen Beleg muss ich nicht unbedingt haben; eine Rechnung kann sich im Notfall doch jeder erstellen *nicht böse gemeint, aber was sagt die schon*. Wenn Kosten geltend gemacht werden, die gegenüber dem Mandanten noch nicht abgerechnet sind, verlange ich aber eine genaue Aufstellung und einen kurzen Sachverhalt, warum die Kosten angefallen sind. Ins RVG kann ich dann schon selbst schauen.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")