Fremdsprachiger Entwurf

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-Atlantika-
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#1

06.05.2014, 12:09

Hallo!

Ich habe eine Frage zu Beurkundungen mit ausländischen Beteiligten.

Wir haben Beteiligte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind und fertigen auf Antrag einen englischen Entwurf (zur Vorabkenntnis) und einen deutschen Entwurf.

Der deutsche Entwurf wird dann mit Dolmetscher beurkundet.

Kann ich den englischen Entwurf irgendwie abrechnen oder ist das eine Serviceleistung?

Vielen Dank im Voraus!
Thomas Diehn
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#2

13.05.2014, 23:47

Wenn die Übersetzung des Entwurfs, zumindest konkludent, beauftragt war, 26001, Fall 3.
-Atlantika-
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#3

21.07.2017, 09:33

Hallo!

Noch eine Frage zu dem bereits länger zurückliegenden Beitrag.

In Fall 3 heißt es "30% der betroffenen Gebühr".

Was ist denn hier die betroffene Gebühr?

30% von 2,0 aus dem Kaufvertrag oder 30% von 1,0 aus dem Entwurf?

Lieben Dank!
Martin Filzek
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#4

21.07.2017, 10:59

Ziemlich schwer zu erraten, was genau du meinst. Erst hatte ich gedacht, der Unterschied zwischen der gesehenen 1,0-Gebühr für Entwurf und 2,0-Gebühr für spätere Beurkundung beruht darauf, dass eine Vollmacht (Gebührensatz 1,0), die ja ggf. unter Entwurfstätigkeit beim Vollzug fällt und nicht gesondert berechnet würde (andere Möglichkeit bei Vollmachten, sie wird vorab allgemein erteilt und fällt gar nicht unter Entwurfstätigkeit beim Vollzug, das ist wohl sogar die überwiegende Meinung), aber dann sehe ich in Beitrag #1, dass wohl der gesamte Vertrag vorher auf englisch übersetzt wurde und nicht nur eine Vollmacht oder Genehmigung eines Beteiligten.

Dann kann doch gar kein Unterschied sein zwischen Entwurfs- und Beurkundungsgebühr (die ja aufeinander angerechnet werden und nicht gesondert entstehen), das wäre nur früher möglich gewesen nach KostO für einen zur Vorbereitung der Beurkundung gefertigten Entwurf, der auf Antrag eines Beteiligten ausgehändigt wurde nach dem damaligen § 145 Abs. 3 KostO. Da der erste Beitrag ja von Anfang 2014 stammt, wäre das eine Möglichkeit, den Hintergrund der Frage zu verstehen (Entwurfsgebühr 1,0 nach KostO vor 1.8.2013 noch, die aber angerechnet würde auf die spätere 2,0-Gebühr Beurkundung; insoweit würde KV 26001 dann gar nicht gelten, sondern nur die damalige Höchstgebühr KostO von 30 Euro wahrscheinlich entstanden sein).

Ansonsten würde doch immer ein vollständiger Entwurf übersetzt, so dass für eine Anwendung einer geringeren Gebühr bei der Entwurfsgebühr gegenüber der späteren Beurkundungsgebühr kein Raum bleibt und die Gebühr ist also hier auf die 2,0-Gebühr zu beziehen, denke ich, falls ich alles richtig geraten und verstanden habe und es nicht doch Probleme bei der Berechnung gibt, von denen ich noch nie etwas gehört habe und die du jetzt evtl. erkannt hast. Müsste dann aber noch genauer beschrieben werden.
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