Guten Morgen ihr Lieben,
wie verhält es sich eigentlich mit der Rückzahlung von Beratungshilfe bzw. PKH in folgendem Fall:
Wir vertreten Mandantin in zwei verschiedenen Angelegenheiten.
Einmal in einer Schmerzensgeldsache für die wir Beratungshilfe und teilweise PKH erhalten und auch
abgerechnet haben.
Dann noch in einer zwangsvollstreckungssache (Unterhalt 'Kinder). Hier haben wir ebenfalls
PKH für die Zwangsvollstreckung erhalten. Wir haben hier gepfändet und haben auch
Zahlung über Drittschuldner in Höhe von ca. 4.000,00 € erhalten.
Nun meine Frage: Chef meint, ich soll nun alles abrechnen und Mdtin. Schlussabrechnen erteilen.
Kann ich diese nun alles in Rechnung stellen (Wahlanwaltsgebühren) abzgl. zahlung LJK in den
jeweiligen Sachen und Beratungshilfe bzw. PKH an LJK zurückzahlen.
Geht das? Oder wie soll ich da sonst vorgehen?
Steh da grad etwas auf dem Schlauch...
Rückzahlung von Beratungshilfe bzw. PKH
- Liesel
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Dann ja. Aber nur die Differenz - Gebühren aus vollem SW abzüglich Gebühren aus PKH-SW (Wahlanwaltsgebühren).
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Nein, das darfst Du nicht. Eine Aufhebung der BerH gibt es nicht. Nur wenn die GG von der Gegenseite gezahlt wurde, ist die BerH-Vergütung zurückzuerstatten.
- Liesel
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Nein, das geht nicht. Nach der alten Fassung des BerH-Gesetzes sowieso nicht - einmal bewilligt und gut - und nach der neuen Fassung nur unter den Voraussetzungen des 6a BerHG.
zu #5:
insgesamt angefallene Gebühren aus Gesamtstreitwert
abzüglich angefallene Gebühren aus PKH-Streitwert (allerdings Wahlanwaltsgebühren)
zu #5:
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