Das Jugendamt soll den Unterhalt des Vaters neu berechnen. Wir sollen es dann anschließend prüfen. Beide Kinder verdienen, es kommt raus, dass der Vater mtl. weniger zahlen muss. Daraufhin erhalten wir keinen weiteren Auftrag mehr. Der geminderte Betrag muss nicht mehr geprüft werden.
Er hat einen RS mit 150 SB. Jetzt soll ich abrechnen... Aber ich finde es nicht fair für so wenig 150 zu verlangen vom Mandanten und ich weiß auch nicht, wie ich den GW ansetzen soll gegenüber der RS.. Er hat bislang um die 600 für beide Kinder gezahlt.. und davon der 12facher Betrag?? das ist doch absurd.. oder soll ich eine pauschale Beratungsgebühr verlangen?
Gegenstandswert Unterhalt
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Bei Neuberechnung des Unterhalts gilt als Streitwert die Differenz x 12.
Ob ihr für die Beratung oder mit der Interessenwahrnehmung beauftragt wurdet, kannst nur Du beurteilen.
Ob ihr für die Beratung oder mit der Interessenwahrnehmung beauftragt wurdet, kannst nur Du beurteilen.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17590
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Nach Deinem Sachverhalt seid Ihr doch nicht tätig geworden, oder? So wie ich das lese, solltet Ihr eine Berechnung des Jugendamtes prüfen, sobald diese vorliegt und da diese dann sogar einen niedrigeren Betrag gebracht hat, hatte sich die Überprüfung erledigt. Von daher würde ich eine Beratung abrechnen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- PeachyCJ
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1034
- Registriert: 07.05.2015, 12:19
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Stralsund
Einen wunderschönen Guten Morgen
Ich soll nun eine Kostenrechnung fertig machen und bin mir etwas unschlüssig wegen dem Gegenstandswert.
Wir haben den Unterhalt neu berechnet und die Gegenseite aufgefordert, die Zahlung des neuen Unterhaltsbetrags vorzunehmen. Dies tat er auch gleich.
Nehme ich da dennoch für den Gegenstandswert den Differenzbetrag x 12?
Ich soll nun eine Kostenrechnung fertig machen und bin mir etwas unschlüssig wegen dem Gegenstandswert.
Wir haben den Unterhalt neu berechnet und die Gegenseite aufgefordert, die Zahlung des neuen Unterhaltsbetrags vorzunehmen. Dies tat er auch gleich.
Nehme ich da dennoch für den Gegenstandswert den Differenzbetrag x 12?
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1084
- Registriert: 19.06.2012, 20:38
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Wohnort: NRW
Guten Morgen ihr Lieben,
ich benötige zu diesem Thema auch mal bitte Eure Hilfe! Mein Fall stellt sich etwas komplizierter dar (denke ich zumindest) und ich bin mir nicht sicher wonach ich den Gegenstandswert hier berechnen muss.
Also Folgendes:
Unser Mandant wurde von der Mutter des gemeinsamen Sohnes durch die Anwälte aufgefordert Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen zwecks Unterhalts. Bis vor zwei Monaten hat der Sohn aber noch bei unserem Mandanten gelebt und die Mutter musste den Unterhalt leisten. Hierzu gab es bereits einen Beschluss in dem der rückständige Unterhalt festgesetzt wurde. Es gab hier sogar eine Vollstreckung, die aber erfolglos war, sodass die Mutter unserem Mandanten bis heute noch Unterhaltsrückstände von ca. 2.600,00 € schuldet.
Der Sohn ist zu seiner Mutter nach Hamburg gezogen um dort eine Ausbildung zu machen. Unser Mandant ist selbständig aber die Einkünfte reichen nicht aus, um den Unterhalt zu leisten. Dies haben wir der Gegenseite auch entsprechend mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass es unser Mandant ungeachtet seiner Unterhaltspflicht noch rückständigen Unterhalt der Mutter verlangen kann und wir daher anregen, dass die Mutter den Unterhalt des Sohnes bis zu Beginn der Ausbildung (2 Monate) selbst trägt.
Die Gegenseite hat sich bis heute nicht gemeldet (unsere Stellungnahme erfolgte bereist Mitte Juli) und ich soll nun abrechnen.
Hier ist mein Problem:
Es wurde ja kein Unterhaltsbetrag ausgerechnet, also habe ich keinen Anhaltspunkt welchen Wert ich nehmen kann.
Der rückständige Unterhalt der Mutter setzte sich laut Beschluss auch aus unterschiedlichen Beträgen zusammen und sie wurde vom Familiengericht für die letzten zwei Monate als nicht leistungsfähig eingestuft. Ich gehe davon aus, dass also nur der rückständige Unterhalt offen ist und die Mutter danach aufgrund der Leistungsunfähigkeit auch keinen weiteren Unterhalt zahlen musste.
Orientiere ich mich jetzt an dem rückständigen Unterhaltsbetrag, der evtl. aufgerechnet würde?
Oder greift hier ein Auffangstreitwert?
Ich blick nicht durch
ich benötige zu diesem Thema auch mal bitte Eure Hilfe! Mein Fall stellt sich etwas komplizierter dar (denke ich zumindest) und ich bin mir nicht sicher wonach ich den Gegenstandswert hier berechnen muss.
Also Folgendes:
Unser Mandant wurde von der Mutter des gemeinsamen Sohnes durch die Anwälte aufgefordert Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen zwecks Unterhalts. Bis vor zwei Monaten hat der Sohn aber noch bei unserem Mandanten gelebt und die Mutter musste den Unterhalt leisten. Hierzu gab es bereits einen Beschluss in dem der rückständige Unterhalt festgesetzt wurde. Es gab hier sogar eine Vollstreckung, die aber erfolglos war, sodass die Mutter unserem Mandanten bis heute noch Unterhaltsrückstände von ca. 2.600,00 € schuldet.
Der Sohn ist zu seiner Mutter nach Hamburg gezogen um dort eine Ausbildung zu machen. Unser Mandant ist selbständig aber die Einkünfte reichen nicht aus, um den Unterhalt zu leisten. Dies haben wir der Gegenseite auch entsprechend mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass es unser Mandant ungeachtet seiner Unterhaltspflicht noch rückständigen Unterhalt der Mutter verlangen kann und wir daher anregen, dass die Mutter den Unterhalt des Sohnes bis zu Beginn der Ausbildung (2 Monate) selbst trägt.
Die Gegenseite hat sich bis heute nicht gemeldet (unsere Stellungnahme erfolgte bereist Mitte Juli) und ich soll nun abrechnen.
Hier ist mein Problem:
Es wurde ja kein Unterhaltsbetrag ausgerechnet, also habe ich keinen Anhaltspunkt welchen Wert ich nehmen kann.
Der rückständige Unterhalt der Mutter setzte sich laut Beschluss auch aus unterschiedlichen Beträgen zusammen und sie wurde vom Familiengericht für die letzten zwei Monate als nicht leistungsfähig eingestuft. Ich gehe davon aus, dass also nur der rückständige Unterhalt offen ist und die Mutter danach aufgrund der Leistungsunfähigkeit auch keinen weiteren Unterhalt zahlen musste.
Orientiere ich mich jetzt an dem rückständigen Unterhaltsbetrag, der evtl. aufgerechnet würde?
Oder greift hier ein Auffangstreitwert?
Ich blick nicht durch
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17590
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Ich würde mich nach dem Mindestbetrag richten, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1084
- Registriert: 19.06.2012, 20:38
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Wohnort: NRW
Und dann den Jahreswert, also x12 ?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!