Ich habe hier eine KoRe eines Notars vorliegen.
Es geht um eine Genehmigungserklärung, der Notar hat nur die U-Begl. vorgenommen. Die GN wurde uns unter der Treuhandauflage übersandt, erst nach Sicherstellung seiner Gebühren davon Gebrauch zu machen.
In der KoRe werden §§ 15, 34 GNotKG angeführt. Muss ich § 15 in einem solchen Fall mit anführen?
§ 15 GNotKG
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Nein, was zu zitieren ist, richtet sich nur nach § 19 GNotKG. 15 und 34 schaden aber auch nicht.
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Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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