§ 15 GNotKG

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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AnjaZ
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#1

29.08.2013, 10:31

Ich habe hier eine KoRe eines Notars vorliegen.

Es geht um eine Genehmigungserklärung, der Notar hat nur die U-Begl. vorgenommen. Die GN wurde uns unter der Treuhandauflage übersandt, erst nach Sicherstellung seiner Gebühren davon Gebrauch zu machen.

In der KoRe werden §§ 15, 34 GNotKG angeführt. Muss ich § 15 in einem solchen Fall mit anführen?
Gruß Anja
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#2

29.08.2013, 10:52

Nein, was zu zitieren ist, richtet sich nur nach § 19 GNotKG. 15 und 34 schaden aber auch nicht.
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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#3

29.08.2013, 10:57

Vielen dank. :thx
Gruß Anja
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