Hallo,
wir vertreten einen Vermieter, der seinen Mieter auf Räumung verklagt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Richter das Mediationsverfahren vorgeschlagen und nach erfolgter Mediation soll ein neuer Termin anberaumt werden um das verhandelte dingfest zu machen.
Nun habe ich nachgelesen im RVG für Anfänger, dass das Mediationsverfahren meist außergerichtlich angewendet wird. Aber bei mir ist es ja im gerichtlichen Verfahren drin. Wird das dann extra mit einer 2300 Gebühr + evtl. Einigung abgerechnet oder "übergehe" ich diese Gebühr indem ich die Gebühr in die Verfahrensgebühr einfließen lasse?
Wäre für Hilfe dankbar.
Gruß
Mediation
- Pepsi
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hat hier jemand noch ne Antwort dazu? habe einen ähnlichen Fall, erst Klage der Gegenseite bekommen, dann wurde Mediationsverf. eingeleitet, Termin hat stattgefunden, dann wieder str. Verfahren..
krieg ich nun extra ne 3100 und 3104 ?
krieg ich nun extra ne 3100 und 3104 ?
- Pepsi
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habe es jetzt selbst im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> gefunden: die gerichtliche Mediation gehört zum Rechtszug
- chkern
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Hallo alle zusammen,
ich setz mal den Thread fort, weil meine Frage auch unter das Thema fällt, wenn auch in anderer Weise:
Bisheriger Ablauf der Sache: Klage - Klageerwiderung - Mediationsangebot des Gerichts.
Was passiert, wenn man nicht auf das Mediationsangebot antwortet? Hat das rechtliche Folgen? Oder kann man einfach die Klage weiterverfolgen?
Mich interessiert es aus rein persönlich neugieriger Natur, da ich mich momentan in den Bereich des Anwaltssekretariats reinarbeite ohne eine Ausbildung in diesem speziellen Bereich zu haben.
Ein großes im Voraus.
ich setz mal den Thread fort, weil meine Frage auch unter das Thema fällt, wenn auch in anderer Weise:
Bisheriger Ablauf der Sache: Klage - Klageerwiderung - Mediationsangebot des Gerichts.
Was passiert, wenn man nicht auf das Mediationsangebot antwortet? Hat das rechtliche Folgen? Oder kann man einfach die Klage weiterverfolgen?
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- 13
- NORTHERN DINO
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Aus einem Skript:
Gebühren im Mediationsverfahren
In immer mehr BL wird den Parteien nach Einreichung der Klageschrift das so genannte Mediationsverfahren seitens des Gerichts angeboten.
Sinn und Zweck des Mediationsverfahrens ist es, eine möglichst gütliche Beilegung des Rechtsstreits.
Gebührenmäßig ist bereits mit Einreichung der Klageschrift bzw. mit Einreichung des Klageabweisungsschriftsatzes die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 entstanden.
Wird die Empfehlung des Gerichts, das Mediationsverfahren durchzuführen, nunmehr angenommen, erwächst für die Teilnahme am Mediationstermin die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1,2.
Ziel des Mediationsverfahrens ist es, das Verfahren gütlich zu beenden. Kommt es dem Gedanken des Gesetzes entsprechend zu einer Einigung, tritt zu der Terminsgebühr die Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 1,0 hinzu. Da es sich um ein ursprünglich gerichtliches Verfahren handelt, ist ein Entstehen der Gebühr Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 nicht möglich.
Im Ergebnis erhält der RA bei Mitwirkung an der Mediation die gleichen Gebühren wie in einem Prozessverfahren, hat arbeitstechnisch aber in der Regel wesentlich weniger Aufwand.
Beginnt die Tätigkeit des Anwalts mit Teilnahme am Mediationstermin, erhält er nach der herrschenden Literatur auch die Verfahrensgebühr, jedoch nur in Höhe von 0,8 gem. Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG. Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für den Anwalt des Gegners.
Eine Kostenrechnung könnte für den hinzugetretenen Anwalt wie folgt aussehen:
0,8 VG (Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG)
1,2 TG (Nr. 3104 VV RVG)
1.0 EG (Nr. 1003 VV RVG)
Der Regelfall wird allerdings der sein, dass die Verfahrensgebühr schon vor dem Mediationstermin durch Einreichung von Klage bzw. Klageabweisungsschriftsatz entstanden ist.
Scheitert die Mediation und wird der Prozess fortgesetzt, werden die im Mediationsverfahren entstandenen Gebühren angerechnet, da gem. § 15 II RVG die Gebühren in einem Verfahren nur einmal entstehen können.
Gebühren im Mediationsverfahren
In immer mehr BL wird den Parteien nach Einreichung der Klageschrift das so genannte Mediationsverfahren seitens des Gerichts angeboten.
Sinn und Zweck des Mediationsverfahrens ist es, eine möglichst gütliche Beilegung des Rechtsstreits.
Gebührenmäßig ist bereits mit Einreichung der Klageschrift bzw. mit Einreichung des Klageabweisungsschriftsatzes die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 entstanden.
Wird die Empfehlung des Gerichts, das Mediationsverfahren durchzuführen, nunmehr angenommen, erwächst für die Teilnahme am Mediationstermin die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1,2.
Ziel des Mediationsverfahrens ist es, das Verfahren gütlich zu beenden. Kommt es dem Gedanken des Gesetzes entsprechend zu einer Einigung, tritt zu der Terminsgebühr die Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 1,0 hinzu. Da es sich um ein ursprünglich gerichtliches Verfahren handelt, ist ein Entstehen der Gebühr Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 nicht möglich.
Im Ergebnis erhält der RA bei Mitwirkung an der Mediation die gleichen Gebühren wie in einem Prozessverfahren, hat arbeitstechnisch aber in der Regel wesentlich weniger Aufwand.
Beginnt die Tätigkeit des Anwalts mit Teilnahme am Mediationstermin, erhält er nach der herrschenden Literatur auch die Verfahrensgebühr, jedoch nur in Höhe von 0,8 gem. Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG. Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für den Anwalt des Gegners.
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~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
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- 13
- NORTHERN DINO
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Der erste Post ist aus 2011, nicht 2009.
Ich habe wohl gesehen, dass der Fred älter ist, deshalb habe ich den letzten Teil auch in Fettschrift markiert. Was soll es für einen Unterschied machen, ob eine Mediation erfolglos bleibt oder erst gar nicht gewünscht wird? Dann geht das normale Verfahren eben weiter. Es kann niemand zur Mediation verpflichtet/gezwungen werden. Ein Nichtannehmen der Mediation verstehe ich auch als Scheitern.
Die übrigen Hinweise sind lediglich Zusatz-Infos.
Ich habe wohl gesehen, dass der Fred älter ist, deshalb habe ich den letzten Teil auch in Fettschrift markiert. Was soll es für einen Unterschied machen, ob eine Mediation erfolglos bleibt oder erst gar nicht gewünscht wird? Dann geht das normale Verfahren eben weiter. Es kann niemand zur Mediation verpflichtet/gezwungen werden. Ein Nichtannehmen der Mediation verstehe ich auch als Scheitern.
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- Pepples
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@chkern: Setz bitte noch irgendwie in Deine Berufsbezeichnung, dass die Sekretärin beim Anwalt bist.
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