Hallo! Haben hier unseren ersten "Limited"-Fall und komme nicht wirklich weiter. Fall: Bereits im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung einer Limited möchte nun ihren Sitz innerhalb eines Ortes verlegen und auch den Gegenstand des Unternehmens erweitern. Denke die Anmeldung muss durch den Director (Geschäftsführer) erfolgen. Welche Unterlagen müssen denn dazu eingereicht werden? Denke Gesellschafterbeschluss der Hauptfirma (halt wegen Gegenstandsänderung, sonst könnten wir uns ja den Beschluss sparen) und sonst? Irgendwelche Bescheinigungen, Übersetzungen o.ä.? Für Eure Hilfe wäre ich echt dankbar!
Mfg
Claudia
Sitzverlegung u.a. Zweigniederlassung LIMITED
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 81
- Registriert: 24.09.2007, 16:52
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: Niedersachsen
- Lena
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2535
- Registriert: 08.09.2005, 13:27
- Beruf: NoFaRe & Prädi mit Leib & Seele
- Software: ProNotar
Guck mal hier - da hatten wir gestern schon mal das Thema
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=9453
oder früher schon mal wo die Seiten gepostet wurden, wo drin steht, was man in welcher Form (mit Übersetzung und so) einreichen muss...
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=9318
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=9453
oder früher schon mal wo die Seiten gepostet wurden, wo drin steht, was man in welcher Form (mit Übersetzung und so) einreichen muss...
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=9318
Liebe Grüße
Lena
******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 81
- Registriert: 24.09.2007, 16:52
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: Niedersachsen
Danke, dann werde ich mich mal schlau lesen! Ging ja echt schnell mit der Antwort. Bin erst seit gestern auf dieser Seite und muss mich hier ersteinmal einfuchsen.
Claudia
Claudia
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 81
- Registriert: 24.09.2007, 16:52
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: Niedersachsen
Lieben Dank! Auf jeden Fall scheint es sich gelohnt zu haben sich hier anzumelden.
So muss weiter arbeiten...Chef hat schon nächstest Attentat auf mich vor....erbrechtliche Auswirkungen bei Volljährigen-Adoption!
Schönen Tag noch!
lg Claudia
So muss weiter arbeiten...Chef hat schon nächstest Attentat auf mich vor....erbrechtliche Auswirkungen bei Volljährigen-Adoption!
Schönen Tag noch!
lg Claudia
für Adoptionen nach dem 1.1.1977Claudia7876 hat geschrieben:Lieben Dank! Auf jeden Fall scheint es sich gelohnt zu haben sich hier anzumelden.
So muss weiter arbeiten...Chef hat schon nächstest Attentat auf mich vor....erbrechtliche Auswirkungen bei Volljährigen-Adoption!
Schönen Tag noch!
lg Claudia
schwache Wirkung
Rechtsverhältnisse zwischen dem Kind und den leiblichen Verwandten bleiben bestehen
Wirkung der Annahme erstreckt sich nicht auf Verwandte des Annehmenden
gesetzliches Erbrecht des Kindes gegenüber den Annehmenden sowie auch umgekehrt (Ausschluss durch Annahmevertrag nicht möglich)
Volladoption auf Antrag möglich, mit erbrechtlichen Folgen wie bei Minderjährigenadoption
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 81
- Registriert: 24.09.2007, 16:52
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: Niedersachsen
....hey...danke....also eindeutig schneller als ich mit dem BGB in der Hand..