Streitwert für Vergleichsgebühr?

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inki
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#1

06.09.2007, 16:19

Hallo zusammen, ich habe da mal eine Frage und zwar gab es da ein Urteil, in welchem der WErt auf 5.883,38 € festgesetzt wurde. Wir waren in dieser Sache dann nur im Berufungsverfahren tätig, in welchem wir einen Vergleich geschlossen haben. Im Termin wurde gesagt, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.900,00 € festgesetzt wird, einen Vergleich gab es über 837,00 €. Welchen Wert nehme ich denn jetzt für die Vergleichsgebühr??? Bekommen wohl keinen Streitwertbeschluss mehr und ich soll jetzt mal schnell abrechnen.
HILFE!!!!
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Curry
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#2

06.09.2007, 16:30

Du rechnest alles aus einem Streitwert von 2.900,00€.
Curry

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#3

06.09.2007, 16:31

Achso, gab es den Vergleich über 837,00€ oder wurde sich auf 837,00€ geeinigt, das wäre nämlich ein Unterschied.
Curry

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#4

06.09.2007, 16:36

Nehme auch an, dass der Vergleich über 837,-- EUR geschlossen wurde, somit schließe ich mich Curry an. Wert 2.900,00 EUR.
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inki
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#5

06.09.2007, 16:38

ja genau es wurde sich auf 837,00 geeinigt....also auch die 2.900,00 als Wert nehmen ja?
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#6

06.09.2007, 16:41

Ja genau. Es spielt bei der Einigungsgebühr keine Rolle, auf welchen Wert man sich letztendlich geeinigt hat.
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#7

06.09.2007, 16:41

Ja, genau, es wurde sich dann über 2.900€ auf 837€ geeinigt, also nimmst du alle Gebühren aus 2.900€
Curry

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Bärchen

#8

06.09.2007, 16:43

Mein Fachkundelehrer sagte damals einen Satz zu uns über die Vergleichsgebühr:

Der Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr ist der Betrag, über den man verhandelt hat und nicht der Betrag, auf den man sich vergleicht.

In deinem Fall:

Verhandelt habt ihr über 2.900,00 €, verglichen habt ihr euch aber auf 837,00 €. Somit ist, wie oben schon von den anderen gesagt, der Betrag 2.900,00 € zu nehmen
StineP

#9

06.09.2007, 16:53

Genau - so nen ähnlichen Spruch kenn ich auch: Entscheidend ist nicht, worauf man sich einigt, sondern worüber ;)
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#10

06.09.2007, 18:05

Da man an die SW-Festsetzung gebunden ist, sollte es auch keine Maleschen geben. Hätte der Vergleichsstreitwert geringer sein sollen, wäre das ausdrücklich in einem (weiteren) SW-Beschluss gesagt worden. Da aber nur einer über 2900 € existiert, gilt auch nur dieser. Mag die Gegenseite doch Streitwertbeschwerde einlegen.
~ Grüßle ~
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