Kimmi, das klingt jetzt verwirrend.
Momo, mach mal die Abrechnugn so, wie Pepsi die oben aufgeschrieben hat und damit liegste voll richtig
Abrechnung gem. § 15 III RVG
Ihr habt Euch insgesamt verglichen (davon gehe ich jetzt mal aus). Also der Rechtsstreit ist beendet (Hauptforderung) und auch über einen bisher nicht rechtshängigen Anspruch habt Ihr Euch geeinigt. Deshalb bekommt Ihr eine 1,0 aus dem anhängigen und eine 1,5 aus dem nicht anhängigen Betrag, gem. § 15 III nicht mehr als 1,5 aus dem höchsten Betrag, genauso, wie auch bei der 1,3 und 0,8 Verfahrensgebühr. 1,5 EG deshalb, weil diese Ansprüche bisher nicht rechtshängig waren. War das jetzt verständlich ausgedrückt?
Stimmt hatte mich da vertan mit 1,0 aus Gesamtwert, die höchste Gebühr aus dem höchsten wert ist maßgebend, sorry sorry
naja erklären kann ichs nicht gut,
aber du verdienst ja über nicht geklagte ansprüche eine einigungs und verfahrensgebühr wie wenn du es außergerichtlich geklärt hättest nur das du damit dir und dem gericht weniger arbeit machst, das wird quasi belohnt
außerdem würdest du ja für das gerichtliche sowieso eine eingungsgebühr bekommen wenn ihr euch vor gericht einigt.
ich hoffe es war nicht zu bescheiden ausgedrückt
aber du verdienst ja über nicht geklagte ansprüche eine einigungs und verfahrensgebühr wie wenn du es außergerichtlich geklärt hättest nur das du damit dir und dem gericht weniger arbeit machst, das wird quasi belohnt
außerdem würdest du ja für das gerichtliche sowieso eine eingungsgebühr bekommen wenn ihr euch vor gericht einigt.
ich hoffe es war nicht zu bescheiden ausgedrückt
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