Crefo-Recherchekosten in KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
Emma-Anna
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 02.03.2009, 20:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Niederau
Kontaktdaten:

#1

20.10.2011, 09:35

Guten Morgen an alle,

zum Tagesbeginn habe ich einen KFA der Gegenseite zu prüfen. Darin hätte ich m. E. gleich zwei Punkte zu monieren.

1. Die Gegenseite setzt im KFA Crefo-Recherchekosten für Firmenauskünfte mit an. Diese sind jedoch vor Klageerhebung entstanden. Des weiteren liegen der Gegenseite Schreiben vor, aus denen die Geschäftsführer sowie Kontaktdaten zu ersehen sind. Kann ich diese Position monieren und wie kann ich das begründen?

2. Ebenfalls werden Fahrtkosten sowie Abwesenheitsgelder berechnet. Die Gegenseite hat sich jedoch keinen Anwalt an deren Wohnort gesucht. Die Fahrtkosten der Gegenseite (direkt) zum Gerichtsort sind weniger. Kann ich da nicht eigentlich die fiktive Reisekostenabrechnung nach §§ 2, 9 ZSEG einbringen?

Vielen Dank für die Mithilfe.
Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.

Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
Benutzeravatar
Emma-Anna
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 02.03.2009, 20:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Niederau
Kontaktdaten:

#2

20.10.2011, 09:41

Ich habe gerade gesehen, dass vorher das Mahnverfahren stattgefunden hat, die Recherchekosten also nach Mahnantrag aber vor Anspruchsbegründung[/u][/b] entstanden sind. Wie verhält es sich da?
Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.

Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#3

20.10.2011, 13:38

Zu den Auskunftskosten kann man ohne Akte recht wenig sagen, da sich aus der Ferne schlecht beurteilen lässt, ob die Maßnahme zur Vorbereitung der ordnungsgemäßen Anspruchsbegründung zwingend notwendig war. Waren die gesuchten Firmenangaben schon anderweit ersichtlich, erscheint das Auskunftsersuchen überflüssig und dann würde ich das auch so schreiben.

Die anwaltlichen Reisekosten können nach der Rechtsprechung des BGH maximal vom Sitz der Partei zum Gericht und retour berechnet werden. Ist hier die Kanzlei weiter weg vom Gericht als der Parteisitz, dann sind die Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Auch diesen Hinweis würde ich so vortragen.

BTW: Dein Hinweis auf das ZSEG habe ich nicht verstanden. Das Gesetz ist doch gar nicht (mehr) relevant.
Zuletzt geändert von 13 am 20.10.2011, 13:48, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Emma-Anna
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 02.03.2009, 20:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Niederau
Kontaktdaten:

#4

20.10.2011, 13:46

Hallöchen, danke für deine Antwort.

Stimmt das ZSEG gibt es so nicht mehr. Das habe ich bei meiner Recherchearbeit dann auch festgestellt. Hatte das eben schon ne ganze Weile nicht mehr gebraucht.

Ich habe ein Schreiben an das Gericht gemacht, wo ich dann auf das JVEG verwiesen habe. Ich hoffe nur, dass es auch so durchgeht.
Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.

Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#5

20.10.2011, 13:49

Du kannst doch nicht hinsichtlich der Reisekosten der gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten auf das JVEG verweisen. Was soll denn das bringen?
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#6

20.10.2011, 13:53

Wenn Du das JVEG anführst, müssen ja auch Parteikosten angemeldet sein. Das hatte ich bislang nicht so verstanden.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Emma-Anna
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 02.03.2009, 20:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Niederau
Kontaktdaten:

#7

20.10.2011, 13:56

Zumindest habe ich das in der Ausbildung gelernt. Da haben wir im KFA immer ein fiktive Reisekostenberechnung gegenübergestellt und damals noch das ZSEG aufgeführt.

Ich habe geschrieben:

Die Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG werden ebenfalls zurückgewiesen. Der Kläger selbst hat seinen Wohnsitz weder am Ort des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes noch am Gerichtsort.
Demnach sind die fiktiven Reisekosten gem. § 5 JVEG geltend zu machen bzw. die Kosten eines am Ort des Gerichts ansässigen Rechtsanwaltes als Terminsvertreter.


Für andere Vorschläge bin ich offen :D
Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.

Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#8

20.10.2011, 14:00

13 hatte doch schon geschrieben, daß die Reisekosten der Verfahrensbevollmächtigten max. vom Wohnort des Mandanten bis zum Gerichtsort erstattungsfähig sind.

Die Kosten des Gegners nach dem JVEG - sofern er denn zum Gerichtstermin mit anwesend war - können gesondert berechnet werden.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
Emma-Anna
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 02.03.2009, 20:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Niederau
Kontaktdaten:

#9

20.10.2011, 14:07

Der Gegner war geladen.

puhhh, jetzt steh ich absolut auf dem Schlauch. :nachdenk

hat jemand nen Forumulierungsvorschlag für mich???
Derjenige, der sagt: "Es geht nicht", soll den nicht stoeren, der's gerade tut.

Grösse allein ist nicht entscheidend.
Eine Biene sammelt an einem Tag mehr Honig als ein Elefant in seinem ganzen Leben.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#10

20.10.2011, 14:16

Ob er geladen war oder nicht, spielt keine Rolle. Es kommt einzig und allein darauf an, ob er am Temin teilgenommen hat.

"Die Reisekosten des PBV des auswärtigen Klägers/Beklagten sind auf die eines PBV an seinem Wohnort zu beschränken."

Dies natürlich nur, wenn die Kanzlei weiter vom Gerichtsort entfernt ist.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten