Möglichkeiten Zwangsvollstreckung nach EV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Geniesserin
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#21

07.09.2011, 14:35

Ich greif das Thema hier nochmal auf, um kein neues anfangen zu müssen.

Ich habe bereits eine Lohn- und Kontopfändung veranlasst. Die Kontopfändung ging ins Leere da Geschäftsverbindung gekündigt.
Der Arbeitgeber reagiert allerdings überhaupt nicht. Weder nach § 840 noch auf Erinnerungen dazu.
Da ich bzgl. des Herausgabeanspruches bei Beantragung des PfÜb noch nicht sehr fit war, habe ich auch keinen Herausgabeanspruch bzgl. der Lohnabrechnung, Arbeitsvertrag oder ähnlichem drin.
Habe nach Zustellung des PfÜb den Schuldner bereits gem. § 836 III 1 ZPO aufgefordert, Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag und möglich Nach-/Ergänzungsverträge vorzulegen, aber, wen wunderts, er hat nicht reagiert.

Was kann ich jetzt tun? Meiner Einschätzung nach (nach den Angaben seiner e.V.) würde ein pfändbarer Betrag entstehen. Bleibt nur die Drittschuldnerklage?
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Mietzemau
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#22

07.09.2011, 14:39

Ich würde sagen ja. Mal telefonisch probiert die zu stalken? :mrgreen:
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Ernie

#23

07.09.2011, 20:33

@ Geniesserin: Jetzt beauftragst Du den Gerichtsvollzieher mit der eV nach 836 III ZPO und zeitgleich mit der "Abholung der Urkunden".
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#24

14.09.2011, 11:32

Um zu dem Gerüstmenschen zurückzukommen:
Ein Betriebsleiter mit dem Einkommen, wohnhaft am Ort des Betriebes, stinkt gewaltig.
Mich packt dann immer die Jagdlust.

Was ich gerne mache, geht natürlich nicht immer:
Da mal vorbeifahren, mal sehen, was für ein Betrieb das ist, vielleicht nur Briefkastenfirma, was für Fahrzeuge stehen vor der Tür.
In extremen Fällen (wenn es um unser eigenes Geld geht) fahre ich sogar hinterher, um z.B. eine aktuelle Baustelle zu finden, deren Eigentümer ich als Drittschuldner nutzen kann.
Dann aber nicht direkt PfüB machen, sonst ist es mit der Fertigstellung der Arbeit und mit fälliger Bezahlung vorbei und der Drittschuldner ist nur verärgert, vorher mit dem Drittschuldner verabreden !
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#25

30.09.2011, 15:48

Ernie hat geschrieben:@ Geniesserin: Jetzt beauftragst Du den Gerichtsvollzieher mit der eV nach 836 III ZPO und zeitgleich mit der "Abholung der Urkunden".
Danke Ernie, das hat funktioniert. Muss das Ganze jetzt nur noch auswerten.

Gilt der 836 III auch für Nachweise über zu leistenden Unterhalt des Schuldners?
Also, der Schuldner (anderer Fall als oben) hat zwei unterhaltsberechtigte und volljährige Kinder. Kann ich einen Nachweis verlangen, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung auch nachkommt?
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Ernie

#26

02.10.2011, 16:31

Geniesserin hat geschrieben:Gilt der 836 III auch für Nachweise über zu leistenden Unterhalt des Schuldners?
Also, der Schuldner (anderer Fall als oben) hat zwei unterhaltsberechtigte und volljährige Kinder. Kann ich einen Nachweis verlangen, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung auch nachkommt?
Der Fragenkatalog muss immer mit der gepfändeten Forderung im Einklang stehen. So kannst Du z. B. bei Kontenpfändung keine Fragen zum Arbeitsverhältnis stellen.

Wie sieht Dein Fragenkatalog aus? Stell ihn doch mal ein.
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#27

03.10.2011, 11:54

petzilein hat geschrieben:Vielleicht hat ja nur seine Ehefrau ein Konto und sein Gehalt geht da mit drauf.
Mir scheint hier ein schlauer Schuldner am Werk zu sein :roll:
Wenn sein Geld auf das Konto der Ehefrau geht, dann bringt vielleicht wirklich was, dann hätte er das aber in der e.V. mit angeben müssen. ( Man müsste doch dann auch den Herausgabeanspruch des Schuldner pfänden können. Dabei nicht vergessen, bei einer evtl. Ergänzung auch nach der zustellfähigen Bezeichnung des Dritten (Drittschuldners) nachzufragen.
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