Streitwert anders als Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit
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Ich habs Und zwar hab ich einen Kommentar vor mir liegen und in diesem steht: Gegenstandswert ist dabei die Differenz der Gebühren, die sich aus dem vom Gericht festgesetzten und dem vom Anwalt angestrebten Gebührenstreitwert ergibt.. Das heißt festgesetzt war 5040,00 € Beschwerde über 500,00 € = Wert: 4540 € wie im Beschluss steht... d.h. meine Beschwerde hat den Wert 4.540,00 €
ja, das ist allerdings bissle komisch. Bin ich beim nochmal lesen auch grad drüber gestolpert. Die Zahlen machen so aber auch keinen Sinn. Vll musst du dir den Beschwerdewert jetzt selbst ausrechnen? Ich glaub, ich würde das einfach machen...
hach - weeß ooch nicht - schreibt ja auch kein anderer hier was...
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- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Der Streitwert dürfte dann aber falsch sein.Lotta_089 hat geschrieben: Gegenstandswert ist dabei die Differenz der Gebühren, die sich aus dem vom Gericht festgesetzten und dem vom Anwalt angestrebten Gebührenstreitwert ergibt
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@lotte - nein, wie der Wert der Beschwerde berechnet wird, habe ich dir in #5 ja schon geschrieben.
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Jetzt hab ich gedacht ich hab nen Durchbruch aber ja hast Recht, du hattest mir da ja schon was zu geschrieben hab mir auch den Beschluss durchgelesen. Aber die werden so auf den Gegenstandswert gekommen sein, weil die 5040-500 ergeben den Wert in Höhe von 4540
also ich würde mir den Wert jetzt selbst ausrechnen und daraus die 0,5 berechnen. Weiß nicht, inwieweit es sich lohnt, da jetzt weiter rumzugrübeln oder nachzufragen oder sich zu beschweren. Dem Mdt kann man es erklären. Er zahlt ja auch weniger also sollte der damit auch zufrieden sein.
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Ich habe es jetzt ausgerechnet und komme auf einen Wert in Höhe von 871,67 €. Nur jetzt stoße ich auf was anderes und zwar § 33 RVG Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren. Weil in dem neuen Beschluss den ich jetzt bekommen habe ja das erste mal von dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen wird und vorher ja immer nur vom Streitwert gesprochen wurde.
Hab jetzt folgenden Satz gefunden:
Eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes gem. § 33 RVG für die Anwaltsgebühren findet in folgenden Fällen statt:
wenn das gerichtliche Verfahren gebührenfrei ist, also keine Gerichtsgebühren anfallen, folglich auch kein Gegenstandswert benötigt wird.
So das ist in diesem Fall so gewesen, da dass Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei ist. Jetzt würde ich sagen, dass die Festsetzung so stimmt und ich auch so abrechnen kann. Da es ja nichts mit dem "Streitwert" zutun hat.
Hab jetzt folgenden Satz gefunden:
Eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes gem. § 33 RVG für die Anwaltsgebühren findet in folgenden Fällen statt:
wenn das gerichtliche Verfahren gebührenfrei ist, also keine Gerichtsgebühren anfallen, folglich auch kein Gegenstandswert benötigt wird.
So das ist in diesem Fall so gewesen, da dass Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei ist. Jetzt würde ich sagen, dass die Festsetzung so stimmt und ich auch so abrechnen kann. Da es ja nichts mit dem "Streitwert" zutun hat.