Hallo,
ich brauch mal eure Meinungen.
Mandant kommt zu uns mit einem ihm als Drittschuldner zugestellten Pfüb weil er so was noch nie gesehen hat und bittet uns, hierzu Stellung zu nehmen und insbesondere die Drittschuldnererklärung für ihn abzugeben. Fällt das unter die Geschäftsgebühr oder für die Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren. Ich bin der Meinung, dass ne 0,3 Gebühr anfällt.
0,3 Gebühr für Abgabe Drittschuldnererklärung?
- Bino
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früher in der BRAGO war das umstritten. Manche vertraten die Auffassung, der RA, der den DS vertritt, erhält die 3/10 ZV-Gebühr, die andere, wohl zutreffende Meinung war, dass die Geschäftsgebühr oder Beratungsgebühr abgerecht wird, weil gegenüber dem Drittschuldner keine Zwangsvollstreckung betrieben wird. Dazu wurde auf den Stöber, Forderungspfändung verwiesen, Rn 864.
Ich tendiere zu der Geschäftsgebühr.
Ich tendiere zu der Geschäftsgebühr.
Ich neige auch zur 3309 - steht das nicht sogar im Gesetz mit der Drittschuldnererklärung? Ich meine, so etwas schon gelesen zu haben
- rena
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In welchem Buch liest du das?romy80 hat geschrieben:Das wird nach 3309 abgerechnet. Wenn du die 17. Auflage hast, ist es Rand-Nr. 177
Suche nämlich noch immer nach geeigneter Literatur für mich, in dem solche Fragen behandelt werden...