Anrechnung bei mehreren Auftraggebern

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sanya
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#1

04.08.2011, 16:06

Hallo!

Wer mir das erklären kann ist mein/e Held/in des Tages:

Wir haben außergerichtlich zwei Auftraggeber (Ehel.) vertreten. Demgemäß rechne ich ab:
GG in Höhe von 1,6 (1,3 + 0,3 Erhöhung)

Dann tritt sie ihre Ansprüche an ihn ab. ER ALLEIN beauftragt uns dann, MB-Antrag zu stellen. Demgemäß rechne ich ab:
VG 3305 in Höhe von 1,0

Soweit sogut. Normalerweise würde ja nun eine Anrechnung in Höhe von 0,75 stattfinden (1,6 : 2 = 0,8, jedoch Höchstgrenze 0,75). Wenn ich nun aber meine Gebühren wie oben aufgeführt ins Gebührenprogramm eingebe (2 AG bei GG, 1 AG bei VG) rechnet mir das Programm nur 0,65 an! (Wenn ich bei der VG auch 2 AG angebe, rechnet es 0,75 an.) Warum ist das so? Rechnet das Programm nur die Hälfte der 1,3 Gebühr an, weil diese bei nur einem Auftraggeber entstanden wäre und der Verfahrensgebühr auch nur ein Auftraggeber zugrunde liegt? Kommt es bei der Anrechnung etwa nicht nur auf den in das gerichtliche Verfahren übergehenden Streitwert an, sondern auch auf "die in das gerichtliche Verfahren übergehenden Auftraggeber"?

Was für ein Mist! :ohmann
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Anahid
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#2

04.08.2011, 16:38

Das ist so, weil Deine GG 1,3 und nicht 1,6 ist. Wenn das Programm automatisch die Erhöhungsgebühr mit in die GG rechnet, ist das gut und schön. Aber Du hast eindeutig eine 1,3 GG + 0,3 Erhöhung. Entsprechend sind anzurechnen 0,65 und nicht 0,75 :wink:
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Liesel
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#3

04.08.2011, 16:55

Hm, Anahid, da bin ich anderer Meinung. Die 1008 ist keine eigenständige Gebühr. Die Ausgangsgebühr wird durch mehrere Auftraggeber "erhöht".
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#4

04.08.2011, 17:06

Stimme ich Dir zu Liesel. so steht es ja in 1008.

Das Ergebnis bleibt allerdings das Gleiche.

Eine Anrechnung erfolgt lediglich nach der GG ohne die Erhöhung, da nur eine Partei das Verfahren weiterbetreibt.

Kannst Du vergleichen mit:

Du machst außergerichtlich 50.000 geltend und dann gerichtlich will der Mandant aber nur 10.000 einklagen. Dann wird die Anrechnung auch nur nach einem Streitwert von 10.000 vorgenommen und nicht nach 50.000.
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#5

04.08.2011, 17:27

Ich würde Anahid hier zustimmen.
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Sanya
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#6

05.08.2011, 09:26

Hey, vielen Dank für die Antworten!

Also: Prinzipiell liege ich aber richtig damit, dass die Erhöhung bei der Anrechnung berücksichtigt wird. Also bei einer GG von 1,3 + 0,3 Erhöhung beträgt die Anrechnung normalerweise 0,75. ABER, da in diesem Fall nur EIN Auftraggeber das gerichtliche Verfahren betreibt, bleibt bei der Anrechnung die Erhöhung unberücksichtigt, weil der zweite Auftraggeber, für den die Erhöhung der GG ja angefallen ist, sozusagen "nicht in das gerichtliche Verfahren übergeht" (wie beim SW).

Hätten also beide Auftraggeber das gerichtliche Verfahren betrieben, betrüge die Anrechnung 0,75. Da aber nur einer der urpsprünglich zwei AG das Verfahren betreibt, beträgt die Anrechnung 0,65. Richtig?

Leider find ich so ne Fallkonstellation in keinem Buch...
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Anahid
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#7

05.08.2011, 09:45

Aber genau so ist es meiner Meinung nach richtig.
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#8

05.08.2011, 09:50

:zustimm
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Liebe Grüße, charly03 Bild
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#9

05.08.2011, 10:29

Ihr seid meine Superhelden!!! :dankeschoen
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Pepsi
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#10

05.08.2011, 10:41

ihr könnt diskutieren wie ihr wollt, die Diskussion ist nicht neu und noch nicht entschieden, soweit ich weiß
die eine Seite sagt Anrechnung ohne Erhöhung, die anderen sagen Anrechnung mit Erhöhung
bei RA-Micro kannste das sogar im programm so oder so einstellen
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