Hallo Leute, folgendes Problem, aus dem ich irgendwie nicht ganz schlau werde...
Mandant ist eine WEG und gegen den Schuldner wird eine Forderung "Hausgeld" und rückfällige Miete Garage geltend gemacht. Titel ist bereits vorhanden. Jetzt wollten wir gerne vollstrecken bzw. die Zwangsvollstreckung einleiten. Irgendwo hatte ich mal gelesen, dass man für WEG-Forderungen keine gesonderte Eintragung einer Zwangshypothek benötigt, sondern gleich Zwangsversteigerung beantragen kann.
Jetzt hat der Schuldner aber Insolvenz angemeldet, muss man da jetzt irgendwas beachten? Sprich ist die Forderung überhaupt insolvenzbehaftet?
Forderung WEG
- Refa-Aline
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Soviel ich weiß sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Insolvenz nicht möglich wegen Gläubigerbenachteiligung.
Liebe Grüße
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Hallo,
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 49
Rückständige Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG sind im Insolvenzverfahren absonderungsberechtigte Ansprüche und berechtigen die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzverwalter.
- AG Koblenz, Urteil vom 10.12.2009, 133 C 1461/09 -
S. Geiselmann
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 49
Rückständige Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG sind im Insolvenzverfahren absonderungsberechtigte Ansprüche und berechtigen die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzverwalter.
- AG Koblenz, Urteil vom 10.12.2009, 133 C 1461/09 -
S. Geiselmann
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@Geiselmann: Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzverwalter ist eine ganz normale Zwangsvollstreckung? Sorry, dass ich so blöd fragen muss, aber ich hatte das noch nie. Ich melde die Forderung also an und betreibe dann ganz normal die ZV gegen den InsoV?
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Hallo,
mit den Hausgeldern ist der Gläubiger in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG absonderungsberechtigt.
Die abgesonderte Befriedigung erfolgt durch Zwangsversteigerung.
Der Gläubiger kann einen Zwangsversteigerungsantrag stellen, der sich gegen den Insoverwalter richtet, falls das Objekt aus der Masse freigegeben ist, gegen den Schuldner.
Die Entscheidung findet sich im Netz, einfach unter dem Az. suchen.
S. Geiselmann
mit den Hausgeldern ist der Gläubiger in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG absonderungsberechtigt.
Die abgesonderte Befriedigung erfolgt durch Zwangsversteigerung.
Der Gläubiger kann einen Zwangsversteigerungsantrag stellen, der sich gegen den Insoverwalter richtet, falls das Objekt aus der Masse freigegeben ist, gegen den Schuldner.
Die Entscheidung findet sich im Netz, einfach unter dem Az. suchen.
S. Geiselmann