doppelter abzug 0,75 geschäftsgebühr??

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
agnetha3
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#1

28.06.2011, 16:24

Ich stehe gerade voll auf dem schlauch. habe eine Rechnung, mit der ich nicht klarkomme:
außergerichtl. gegenstandswert waren 383.905,45 €
gerichtlicher gegenstandswert waren erst 345.994,37, dann hat mdt. den RA gewechselt und ist zu uns gekommen. die klage wurde hier auf 498.140,21 € erhöht. ich muss jetzt aus diesem wert die verfahrens- und terminsgebühr abrechnen und frage mich, ob ich mit dieser rg. nun die anrechnung nach der 0,75 geschäftsgebühr doppelt vorgenommen habe. meine rg. sieht bis jetzt so aus:

Gerichtlicher Streitwert 498.140,21 €

1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 3.894,80 €
abzgl. 0,75 Geschäftsgebühr aus dem vorprozessualen
Gegenstandswert i. H. v. 383.905,45 € 1.804,50 €
1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 3.595,20 €
Zwischensumme netto 5.685,50 €
19 % Umsatzsteuer 1.080,25 €

Zwischensumme brutto 6.765,75 €

abzgl. auf Rg. der Kanzlei XXXf vom 31.01.2008 auf die Verfahrens-
und Terminsgebühr aus einem Streitwert von 345.994,37 € sowie
Auslagen brutto bereits gezahlter 5.320,61 €
Gesamtbetrag 1.445,14 €


habe ich die 0,75 geschäftsgebühr doppelt angerechnet? Kann mir vielleicht jemand helfen?
Vielen Dank schon mal!
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#2

28.06.2011, 16:43

Warum zieht ihr die bei dem ersten Anwalt entstandenen Gebühren bei eurer Rechnung ab?
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#3

28.06.2011, 16:45

Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, habt ihr die außergerichtliche Vertretung gar nicht gemacht, oder?
Muss dann überhaupt angerechnet werden bei einem Anwaltswechsel?
Und einen doppelten Abzug sehe ich in deiner Gebührenrechnung nicht, aber ich sehe die GG in Höhe von 1,3 überhauptnicht...
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#4

28.06.2011, 16:47

Ich glaube, es ist zu heiß. Ich weiß nicht, ob ich das richtig verstehe.

Ihr seid erst im gerichtlichen Verfahren tätig geworden, richtig? Vorher hatte der Mandant für die außergerichtliche Tätigkeit einen anderen RA.

Dann brauchst Du doch keine Anrechnung vorzunehmen. Der erste RA des Mandanten muss eine Anrechnung vornehmen. Da der Mandant den Anwalt gewechselt hat, muss er doch auch beide Anwälte bezahlen.

Oder verstehe ich dich falsch?
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#5

28.06.2011, 16:48

So ist es Ballantines und deshalb muß sich der zweite RA auch nicht die Zahlungen auf die Gebühren des ersten Anwaltes anrechnen.
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#6

28.06.2011, 16:51

JSanny hat geschrieben:So ist es Ballantines und deshalb muß sich der zweite RA auch nicht die Zahlungen auf die Gebühren des ersten Anwaltes anrechnen.
Danke. Ich dachte wirklich, die Hitze brennt mir ins Gehirn.
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#7

28.06.2011, 18:18

Entschuldigung, ich hatte vergessen, das Wichtigste zu erwähnen:
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr des "alten" Anwalts soll kulanterweise erfolgen; das wurde ihm bei Anwaltswechsel zugesagt Der Mdt. wurde hier nur im Gerichtsverfahren vertreten, erst da hat er dem alten Anwalt gekündigt.
Ist es dann aus Eurer Sicht mit der Anrechnung in Ordnung oder habe ich aus Versehen die Geschäftsgebühr doppelt abgezogen? Ich stehe ziemlich auf dem Schlauch...
Danke!
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#8

28.06.2011, 18:30

Aber
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr des "alten" Anwalts soll kulanterweise erfolgen
das ist was anderes, als wenn du schreibst:
abzgl. auf Rg. der Kanzlei XXXf vom 31.01.2008 auf die Verfahrens-
und Terminsgebühr aus einem Streitwert von 345.994,37 € sowie
Auslagen brutto bereits gezahlter 5.320,61 €
Demnach hat der erste RA bereits VG und TG abgerechnet, kann ja nicht sein, wenn der im gerichtlichen Verfahren gar nicht tätig war.

So wie du das jetzt sagst, wäre das hier richtig, und zwar ohne Abzug der bereits gezahlten Gebühren an Anwalt Nr. 1:

Gerichtlicher Streitwert 498.140,21 €

1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 3.894,80 €
abzgl. 0,75 Geschäftsgebühr aus dem vorprozessualen
Gegenstandswert i. H. v. 383.905,45 € 1.804,50 €
1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 3.595,20 €
Zwischensumme netto 5.685,50 €
19 % Umsatzsteuer 1.080,25 €

ENDSUMME brutto 6.765,75 €
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#9

28.06.2011, 19:49

ja, es ist doppelt.
warum ziehst du an den anderen RA gezahlte 5.320,61 € (wie auch immer die sich zusammensetzen) ab, wenn du nur die GG anrechnen sollst?
agnetha3
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#10

28.06.2011, 21:47

Es wurde mit dem Mdt. vereinbart, dass ihm keine gebühren doppelt anfallen. der alte RA hat schon einen termin wahrgenommen, abgerechnet werden können also nur die verfahrens- und terminsgebühr nach der erhöhung des streitwerts.
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