RVG Mietrecht - Gegenstandswert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
AnFi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 335
Registriert: 14.07.2008, 08:25
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Wohnort: Frankfurt

#1

09.05.2011, 10:33

Liebe Alle,

ich steh mal wieder auf dem Schlauch: Folgender Sachverhalt:

Mandanten kamen wegen 2 rückständigen Mieten à 5.000,00 zu uns: (insgesamt 10.000,00)
Dann haben wir sie wegen einer fristlosen Kündigung beraten
Es ging außergerichtlich um 5.350,00 Schadenersatz für Maklerprovision
Und die Mietkaution in Höhe von 15.000,00 wollen wir auch zurück.

Wie hoch ist der Gegenstandswert?

Meine Berechnung:

§ 41 Abs. 1 GKG:
10.000,00 (für die rückständige Miete)
5.350,00 (Schadenersatz)
15.000,00 (Mietkaution)
______________
30.350,00

Daraus eine einfache Geschäftsgebühr + 7002 + 7008

Jetzt kommt die Frage: Mein Chef ist der Meinung, dass für die Beratung über die fristlose Kündigung nochmal 12 x 5.000,00 anfallen... ich denke, dass das mit in den 2 x 5.000,00 mit drin ist.

Was denkt ihr?

Edit: ich denke, ich könnte auch einfach eine Beratung abrechnen und dann die GEschäftsgebühr für die 2 Monatsmieten anrechnen...
Liebe Grüße
AnFi
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#2

09.05.2011, 11:02

Mandanten kamen wegen 2 rückständigen Mieten à 5.000,00 zu uns: (insgesamt 10.000,00)
Dann haben wir sie wegen einer fristlosen Kündigung beraten
Es ging außergerichtlich um 5.350,00 Schadenersatz für Maklerprovision
Und die Mietkaution in Höhe von 15.000,00 wollen wir auch zurück.
Irgendwie versteh ich das grad nicht. Ich nehme an, dass ihr die Mieter vertretet? Und diese haben eine fristlose Kündigung bekommen, weil sie zwei Monatsmieten nicht bezahlt haben und deswegen habt ihr sie beraten?

Und wegen der Maklerprovision seit ihr nach außen hin tätig geworden und habt die Gegenseite (Vermieter) angeschrieben und auch dort das mit der Mietkaution aufgeführt?
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Benutzeravatar
AnFi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 335
Registriert: 14.07.2008, 08:25
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Wohnort: Frankfurt

#3

09.05.2011, 11:08

Ich versteh es auch grad nicht -.- Wir vertreten die Vermieter

Die Mietkaution haben die gar nicht erst bezahlt, deswegen haben wir die mit reingenommen
Liebe Grüße
AnFi
Benutzeravatar
inalittlewhile
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 64
Registriert: 15.02.2011, 08:34
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

09.05.2011, 11:34

Ich würde als Gegenstandswert 12x5.000 € (Kündigung) + 2 x 5.000 € (rückständige Miete) nehmen.
Benutzeravatar
AnFi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 335
Registriert: 14.07.2008, 08:25
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Wohnort: Frankfurt

#5

09.05.2011, 11:42

Ok vielen Dank, das hat meine letzte Frage jetzt beantwortet :)

Sieht jetzt so aus:

Gegenstandswert: 90.350,00 EUR
Setzt sich zusammen aus:
2 x 5.000,00 EUR Mietrückstände 10.000,00 EUR
12 x 5.000,00 EUR wg. Kündigung 60.000,00 EUR
Maklerprovision als Schadenersatz 5.350,00 EUR
Mietkaution 15.000,00 EUR
SUMME 90.350,00 EUR



Gegenstandswert: 90.350,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 Nr. 2003 VV RVG 1.660,10 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.680,10 EUR
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 319,22 EUR
SUMME 1.999,32 EUR
Liebe Grüße
AnFi
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#6

09.05.2011, 14:03

Wenn ihr wg. der Kündigung nur beraten habt, dann gibts doch hier auch nur die Gebühren nach § 34, oder irre ich da? Die haben doch dann in der KN gegenstandswertmäßig überhaupt nichts zu suchen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#7

09.05.2011, 14:07

LuzZi hat geschrieben:Wenn ihr wg. der Kündigung nur beraten habt, dann gibts doch hier auch nur die Gebühren nach § 34, oder irre ich da? Die haben doch dann in der KN gegenstandswertmäßig überhaupt nichts zu suchen.
Genau deshalb hatte ich nochmal nachgefragt, was genau gemacht wurde. Eine Antwort hierauf hab ich allerdings nicht bekommen. Ich würde nämlich auch sagen, dass bei reiner Beratung nur § 34 RVG maßgeblich ist und nicht die GG. Allerdings müsste die Threadstarterin dazu noch etwas mehr Sachverhalt liefern
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Benutzeravatar
AnFi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 335
Registriert: 14.07.2008, 08:25
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Wohnort: Frankfurt

#8

09.05.2011, 14:54

Ok, hat sich geklärt... mein Chef hatte sich blöd ausgedrückt... habe nochmal nachgefragt... wir haben auch mit Dritten korresepondiert, wegen allen Punkten. Daher also keine Beratungsgbühr
Liebe Grüße
AnFi
Antworten