Gültigkeit eines PKH-Beschlusses für ZV
Hi! Wir hatten ein Verfahren in einer Unterhaltssache geführt und dafür PKH bekommen, mit Beschluß vom 16.11.2007 wurde uns dann "die bewilligte PKH auf die ZV ausgedehnt". Wir hatten auch schon mal ZV betrieben, dann war eine Zeit lang Ruhe, Schuldner war arbeitslos. Jetzt möchte die MA erneut ZV einleiten und für mich stellt sich die Frage: hat der PKH-Beschluss vom 16.11.2007 jetzt noch Gültigkeit??? Oder müssen wir PKH neu beantragen für die ZV?
- LuzZi
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Der wird noch seine Gültigkeit haben, ich wüsste nicht, dass die Gültigkeit irgendwann entfällt, sofern er nicht aufgehoben wird. Sonst ruf doch einfach bei Gericht an, wenn du ganz auch Nummer Sicher gehen willst.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Wer hat diesen Beschluss 2007 erlassen?
das war der zuständige Familienrichter, also das Amtsgericht...oder wie war die Frage gemeint? wer ihn erlassen hat?
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Das war dann damals schon falsch. Über die PKH für die ZV entscheidet das Vollstreckungsgericht, nicht das Prozessgericht.
- pasc1976
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Da gebe ich Dir Recht, aber warum schreibt das Familiengericht in seinen PKH-Beschluss, dass dieser auf die ZV ausgeweitet wird? Die haben doch damit überhaupt nichts zu tun. Würde daher auch sagen, dass ein neuer Antrag gestellt werden muß. Frag doch einfach mal beim Vollstreckungsgericht nach.Davy Jones’ Locker hat geschrieben:Das war dann damals schon falsch. Über die PKH für die ZV entscheidet das Vollstreckungsgericht, nicht das Prozessgericht.
LG pasc1976
- Panda
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Wir haben für die Zwangsvollstreckung auch mal PKH bewilligt bekommen. In dem Beschluss ist folgender Hinweis enthalten:
"Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die vorgenannte Verfahren wird begrenzt auf längstens 1 Jahr ab Erlass dieses Beschlusses.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auf den Bezirk des bewilligenden Gerichts beschränkt".
Die vorgenannten Verfahren beziehen sich auf die Durchführung der Mobiliarvollstreckung und für das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Ich schließe mich #5 und #6 an.
LG Panda
"Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die vorgenannte Verfahren wird begrenzt auf längstens 1 Jahr ab Erlass dieses Beschlusses.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auf den Bezirk des bewilligenden Gerichts beschränkt".
Die vorgenannten Verfahren beziehen sich auf die Durchführung der Mobiliarvollstreckung und für das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Ich schließe mich #5 und #6 an.
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Hallo,
dieses Problem hatte ich gerade auch, habe bei Gericht angerufen, dort wurde mir mitgeteilt, dass der Beschluss 1 Jahr Gültigkeit hat.
Jetzt muss ich PKH abrechnen in einer ZV-Sache, Unterhalt.
Habe ich noch nicht gemacht. Also: im PfüB stehen ja die "normalen" Gebühren. Ich muss doch aber die verminderten PKH-Gebühren abrechnen? Muss ich dann, wenn wir die Gebühren für PKH erhalten haben, bei weiterer Vollstreckung die Forderungaufstellung um die gezahlten Beträge mindern?
Oder läuft alles normal weiter, und bei Beitreibung zahlen wir an die Staatskasse zurück? Sonst würde der Schuldner ja von der PKH profitieren, oder ?
Liebe Grüße
Jo
dieses Problem hatte ich gerade auch, habe bei Gericht angerufen, dort wurde mir mitgeteilt, dass der Beschluss 1 Jahr Gültigkeit hat.
Jetzt muss ich PKH abrechnen in einer ZV-Sache, Unterhalt.
Habe ich noch nicht gemacht. Also: im PfüB stehen ja die "normalen" Gebühren. Ich muss doch aber die verminderten PKH-Gebühren abrechnen? Muss ich dann, wenn wir die Gebühren für PKH erhalten haben, bei weiterer Vollstreckung die Forderungaufstellung um die gezahlten Beträge mindern?
Oder läuft alles normal weiter, und bei Beitreibung zahlen wir an die Staatskasse zurück? Sonst würde der Schuldner ja von der PKH profitieren, oder ?
Liebe Grüße
Jo
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Grundsätzlich wie # 5. Bei mir ist es auch schon vorgekommen, dass das Prozessgericht für die ZwVollstr. PKH bewilligt hat. Falsch hin oder her, wenn keine Einschränkungen aus dem Beschluss ersichtlich sind, dann meine ich, wird man die Gültigkeit nicht in Zweifel ziehen können, schon aus Rechtssicherheitsgründen. Schließlich kann die Partei ja nichts dafür, dass von der unrichtigen Stelle PKH bewilligt wurde. Sie darf sich aber sicherlich auf den Beschluss verlassen. In solchen Fällen kann sich das Vollstreckungsgericht allenfalls noch mit der Auskehrung der PKH-Vergütung befassen...
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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