Gerichtskosten Versorgungsausgleich

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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lucy1510
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#1

12.03.2010, 10:01

Hallöchen,

ich habe eine wahrscheinlich super blöde Frage und zwar zahlt man ja für einen Antrag auf Ehescheidung zwei Gerichtskosten. In der Vorschussrechnung an die Mandantschaft habe ich die Gerichtskosten nach den zusammengerechneten Gegenstandswerten berechnet (also inklusive VA). Das Gericht stellt aber nun Gerichtskosten nur bezüglich des Streitwertes des Scheidungsantrages in Rechnung.

Ich habe überall in meinen Büchern gesucht, aber leider nichts gefunden.

Kann mir jemand sagen, wo ich das finde?

Im GKG steht, dass für Ehesachen einschließlich aller Folgesachen eine 2,0 Gebühr anfallen. Werden die Werte der Folgesachen dann nicht addiert?

Hilfe!!!
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lucy1510
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#2

28.10.2010, 10:12

Ich muss noch mal auf dieses Thema zurückkommen und brauch wirklich mal Eure Hilfe.

Bei der Erstellung unserer Kostenvorschussrechnung zu Beginn des Verfahrens berücksichtigen wir auch immer den einzuzahlenden Gerichtskostenvorschuss, der dann auch von hier aus an das Gericht weitergeleitet ist.

Gibt es bezüglich des Gegenstandswertes wirklich keine feste Regelung?

Es ist bei uns immer noch so, dass das Gericht manchmal den Gegenstandswert aus ES und VA und manchmal nur den ES-SW nimmt. Ich habe daeben mit der zuständigen Dame der Geschäftsstelle des Familiengerichts gesprochen. Sie sagte mir, dass das variiert, wenn das Gericht die Höhe der auszugleichenden Werte nicht berechnen kann.

Habt Ihr eine Idee, wie ich den Mandanten eine verlässliche Angabe machen kann? Ich finde es peinlich, wenn das Gericht Rechnungen über andere Beträge ausstellt, als ich den Mandanten sage. Die Mandanten denken doch, es liegt dann an uns.

Hat jemand Rat?
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Adora Belle
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#3

28.10.2010, 10:46

Habe ich leider auch nicht. T-X fordert auch meist erstmal nur aus dem Wert der Scheidung die GK an. Ich sage den Mandanten schon im Gespräch, daß es so oder so kommen kann. Wenn die es nicht allzu eilig haben, dann rate ich, auf die GK-Anforderung zu warten.
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lucy1510
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#4

28.10.2010, 11:37

Vielen Dank für Deine Antwort. Ich glaube, ich mache das zukünftig auch so. Bin ich ja froh, dass es mir nicht alleine so geht. :wink:
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#5

28.10.2010, 13:41

Ich finde, es ist ganz klar geregelt und kann nich variieren... (!) Der Vorschuss ist nur für die Ehesache zu zahlen, § 9 und 14 FamGKG sprechen schließlich nur von "Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen".

Auszug aus Schneider/Wolf/Volpert, zu § 14 FamGKG: In § 12 Abs. 2 Nr. 2 GKG aF war ausdrücklich klargestellt, dass die in § 12 Abs. 1 GKG aF für bürgerliche Rechtstreitigkeiten und damit auch für Ehesachen geregelte Vorauszahlungspflicht für Scheidungsfolgesachen nicht besteht. In § 14 werden SCheidungsfolgesachen dagegen nicht mehr erwähnt. Eine ausdrückliche Regelung ist aber auch nicht erforderlich, weil die Abhängigmachung in Abs. 1 ausdrücklich nur für Ehesachen und für Familienstreitsachen zugelassen wird...
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lucy1510
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#6

28.10.2010, 17:21

Super. Vielen vielen Dank. Jetzt sehe ich klarer. :thx
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