Folgender Sachverhalt:
Wir haben Klage eingereicht. Kurze Zeit später haben wir die Klage zurückgenommen. Jetzt haben wir von der Gegenseite einen KFA erhalten. Die setzen die volle Verfahrensgebühr an.
Ich soll jetzt prüfen, ob die Verfahrensgebühr wirklich entstanden ist.
Der Klagerücknahmeantrag hat sich überschnitten mit der Vertretungsanzeige der Gegenseite!
Was meint ihr? Ich denke die VG ist voll angefallen.. Der KFA ist richtig, oder?
KFA prüfen
Kommt drauf an, ob die Gegenseite einen Antrag gestellt hat, oder nicht.
Haben die sich nur gemeldet oder auch schon einen Klageabweisungsantrag gestellt?
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
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Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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- Schlaubi wieder da
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Jup
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.
Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
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- Liesel
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Die Klagerücknahme war aber zu dem Zeitpunkt sicher der Gegenseite noch nicht bekannt, also ist die VG erstattungsfähig.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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darüber lässt sich streiten... mE ist hier nur ne 0,8 VG erstattungsfähig... eben weil der Rücknahmeschriftsatz vor der VT abei Gericht eingegangen ist...
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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§ 269 ZPO - Klagerücknahme
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
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