Beantragung Zwangsgeld + Vollstreckung!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
refaworld
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#11

09.09.2010, 15:04

Der Verfahrenswert war ja auf 600 € (für die Beantragung Zwangsgeld) festgesetzt worden. Muss ich da die entstandenen Kosten für die Beantragung des Zwangsgeldes im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend machen? Oder kann ich die einfach errechnen und dann in den ZV-Auftrag mit reinnehmen?
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Liesel
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#12

09.09.2010, 15:06

Kommt auf die Kostenentscheidung im Zwangsgeldverfahren an.

Einfach berechnen und mit in die ZV nehmen geht nicht.
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#13

10.09.2010, 09:34

Ah habe gerade entdeckt, dass es in dem Beschluss um eine vertretbare und eine unvertretbare Handlung geht. Nämlich:

1. Gegen den Schuldner wurd zur Erzwingung der Herausgabe der ausgefüllten Arbeitspapiere (Abmeldebescheinigung zur Sozialversicherung, Lohnsteuerkarte 2008, etc.) .... Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.

2. Die Gläubigerin wird ermächtit gem. § 887 ZPO zur Erstellung der Verdienstabrechnung aus 09/09 einen Dritten (Steuerbüro) zu beauftragen. Die Schuldnerin wird verpflichtet, hierzu einen Vorschuss i. H. von 50 € zu leisten.

Meine Frage: Kann ich bei der Vollstreckung durch einen ZV-Auftrag 2 Gebühren gem. Nr. 3309 RVG abrechnen? Einmal für unvertretbare und einmal für vertretbare Handlung?

Die Kosten für die Beantragung des Zwangsgeldes muss ich ja erst festsetzen lassen, bevor ich Sie durch den ZV-Auftrag mit beitreiben kann oder? Wie ich ja in einem vorherigen Beitrag geschrieben hatte wurde der GW in dem Beschluss auf 600 € festgesetzt!

Bitte helft mir, es ist dringend!
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#14

10.09.2010, 16:48

Hilfe! ZV muss heute noch raus, da ich dann in urlaub bin!!!Mache schon Überstunden und habe noch 1 1/1 Stunden Heimfahrt (und das jeden Tag also pro TAg = 3 Stunden Hin- u. Rückfahrt! Ich will nach Hause!)
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#15

28.09.2010, 12:24

Kann mir einer meine Fragen beantworten?

1. Also kriege ich eine Gebühr gem. 3309 für den Zwangsgeldantrag auf Grundlage des vom Gericht festgesetzten Wertes?
2. Für die Vollstreckung des Zwangsgeldes kann ich widerrum eine Gebühr gem. 3309 geltend machen, nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung?
3. Wie ich oben geschrieben hatte, ist die Schuldnerin weiterhin verpflichtet, einen Vorschuss in Höhe von 50 € zu zahlen damit wir die Verdienstabrechnungen bei einem Steuerbüro erstellen lassen können. Dies ist ja eine vertretebare Handlung. Kann ich für diese Vollstreckung wieder eine Gebühr gem. N. 3309 aus dem GW 50 € geltend machen?
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