Versagung Restschuldbefreiung!
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Das ist mir klar Gina, es geht mir um die Forderungen, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden..... das Insolvenzverfahren ist bereits beendet.....
Na, von denen ist der Schuldner doch durch Erteilung der Restschuldbefreiung befreit. Ob ihr angemeldet habt oder nicht, ist völlig egal. Ihr ward Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) und hättet euch über ein Insolvenzbekanntmachungsportal informieren können/müssen. Die Forderungen sind futsch.
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So einfach kann es nicht sein..... da man einem Gläubiger nicht zumuten kann, allmonatlich über ein entsprechendes Portal nach seinen Schuldnern zu suchen. Denn dann müssten größere Unternehmen (zB Telekommunikationsunternehmen) regelrecht eine Vollzeitkraft nur dafür einstellen. Hier wäre es mal interessant zu recherchieren.Gina hat geschrieben:Ihr ward Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) und hättet euch über ein Insolvenzbekanntmachungsportal informieren können/müssen.
By the way: Es kam zu einer Quote von ca. 25%....
Wäre interessant, wie die Rechtssprechnung sich entwickelt, da ich die Auffassung vertrete, dass ein Schuldner schon Mitwirkungspflichten dahingehend besitzt, dass er sich schon schuldhaft verhält, wenn er div. Gläubiger nicht angibt.
Ich hab das Gesetz nicht gemacht, es ist aber leider so einfach: § 9 III InsOTom71 hat geschrieben:So einfach kann es nicht sein.....Gina hat geschrieben:Ihr ward Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) und hättet euch über ein Insolvenzbekanntmachungsportal informieren können/müssen.
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Die Sache mit der Informationsmöglichkeit durch die Insolvenzbekanntmachungen im Internetportal ist halt leider fiktiv. Mir geht es auch so, dass ich vom Gericht aus öfters eine Partei anschreibe, um ihre PKH-Bewilligung zu überprüfen und dann erst vom Insolvenzverfahren erfahre. Wir wurden auch nicht als Gläubiger genannt und benachrichtigt (man versucht jetzt gerade, edv-mäßig dieses Informationsloch zu stopfen, aber wenn die Eröffnung an einem anderen Gericht war, können wir es nicht mitkriegen), und die Forderung ist futsch, weil längst RSB erteilt wurde. Ich hab da auch schon mit Inso-Rechtspflegerinnen gesprochen: Kann man machen nix, und Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ginge mit dieser Begründung nicht durch, wurde mir gesagt.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
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bisschen spät, aber ich will da noch mal was zu KattiB´s Beitrag sagen.
Wenn der Schuldner dich und deine Forderung nicht angibt, du selbst nichts erfährts und daher die Forderung nicht anmeldest, kann du die hinterher wegschmeißen. Der Gläubiger ist verpflichtet sich zu informieren.....blablabla
Wenn der Schuldner dich als vergisst, weil er z.B. keine Unterlagen mehr hat = Pech gehabt
Hättest dich ja selber informieren können und dann anmelden.
Wenn der Schuldner dich und deine Forderung nicht angibt, du selbst nichts erfährts und daher die Forderung nicht anmeldest, kann du die hinterher wegschmeißen. Der Gläubiger ist verpflichtet sich zu informieren.....blablabla
Wenn der Schuldner dich als vergisst, weil er z.B. keine Unterlagen mehr hat = Pech gehabt
Hättest dich ja selber informieren können und dann anmelden.
- Trynnchylld
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Um nochmals kurz drauf zurückzukommen, ob man auch von der Restschuldbefreiung betroffen ist, wenn man nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen hat: Ich hab gerade einen Beschluss vom AG auf den Tisch gekriegt, wonach Restschuldbefreiung erteilt wurde und da stehts ausdrücklich drin:
"Dem Schuldner ist daher die Restschuldbefreiung zu erteilen. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung nur diejenigen Insolvenzgläubiger betrifft, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 30.03.20.. Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren; diese aber auch dann, wenn sie nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben."
"Dem Schuldner ist daher die Restschuldbefreiung zu erteilen. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung nur diejenigen Insolvenzgläubiger betrifft, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 30.03.20.. Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren; diese aber auch dann, wenn sie nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben."
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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Dann aber auch dringend gleich mit der Erklärung der Kostenübernahme (15,00 €) für den gesonderten Prüftermin. Die Forderung wird ja definitiv nach dem eigentlichen Prüftermin angemeldet.Pepsi hat geschrieben:Fakt ist aber, solange der Schlusstermin nicht abgehalten wurde, kann die Forderung angemeldet werden (und sollte es auch dringend)
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Hallo,
ich hab eben den Fall, dass wir die Forderung nicht anmelden sollen. Es steht aber noch nicht fest, ob Restschuldbefreiung erteilt werden wird bzw. ist dies auch noch nicht angekündigt. Ist die Forderung, wenn sie nicht angemeldet wird auch futsch, wenn keine Restschuldbefreiung erteilt wird? Also nach Abschluss des Verfahrens und Schlussverteilung? Oder kann man dann wieder vollstrecken? Zumindest können ja die angemeldeten und nicht vollständig befriedigten Forderungen wieder vollstreckt werden.
ich hab eben den Fall, dass wir die Forderung nicht anmelden sollen. Es steht aber noch nicht fest, ob Restschuldbefreiung erteilt werden wird bzw. ist dies auch noch nicht angekündigt. Ist die Forderung, wenn sie nicht angemeldet wird auch futsch, wenn keine Restschuldbefreiung erteilt wird? Also nach Abschluss des Verfahrens und Schlussverteilung? Oder kann man dann wieder vollstrecken? Zumindest können ja die angemeldeten und nicht vollständig befriedigten Forderungen wieder vollstreckt werden.