PKH und Kostenausgleich gem. § 106 ZPO im Verwaltungsverfahren
Verfasst: 10.04.2024, 09:19
Hallo liebes Forum,
ich bin neu hier und auch schon ein bisschen eingerostet (siehe viewtopic.php?f=16&t=98268). Daher hoffe ich, dass mir hier geholfen werden kann.
Der Fall ist folgender:
--> Verwaltungsgerichtliches Verfahren
--> PKH-Bewilligung für Mdt*innen/Kläger*innen
--> lt. Urteil trägt die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 der aller Kosten
Frage Nr. 1: Kann sich die*r RA*in grundsätzlich aussuchen, ob sie*r mit oder ohne PKH abrechnen kann?
--> nach meinem Verständnis geht das, nur wo steht das geschrieben?
Frage Nr. 2: Welche Anträge genau müssen im KFA stehen? Bzw. kann mensch PKH-Abrechnung und KFA in einem Schriftsatz einreichen?
--> Wir haben das in der Kanzlei so gemacht, das führte zu Verwirrungen beim Gericht.
Frage Nr. 3: Es ist ja sinnvoll, dass die Beklagte erst einmal zahlt. Wird das Gericht sich die Kosten (§ 59 RVG), die auf das Gericht übergangen sind durch die PKH, von der Beklagten einfordern? Und bedeutet das dann, dass die PKH-Überprüfung unserer Mdt*innen nicht mehr stattfinden wird? Zumindest nicht für den Anteil, den die Beklagte zu tragen hat..
Freue mich über Anregungen und Antworten.
Viele Grüße aus Leipzig
ich bin neu hier und auch schon ein bisschen eingerostet (siehe viewtopic.php?f=16&t=98268). Daher hoffe ich, dass mir hier geholfen werden kann.
Der Fall ist folgender:
--> Verwaltungsgerichtliches Verfahren
--> PKH-Bewilligung für Mdt*innen/Kläger*innen
--> lt. Urteil trägt die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 der aller Kosten
Frage Nr. 1: Kann sich die*r RA*in grundsätzlich aussuchen, ob sie*r mit oder ohne PKH abrechnen kann?
--> nach meinem Verständnis geht das, nur wo steht das geschrieben?
Frage Nr. 2: Welche Anträge genau müssen im KFA stehen? Bzw. kann mensch PKH-Abrechnung und KFA in einem Schriftsatz einreichen?
--> Wir haben das in der Kanzlei so gemacht, das führte zu Verwirrungen beim Gericht.
Frage Nr. 3: Es ist ja sinnvoll, dass die Beklagte erst einmal zahlt. Wird das Gericht sich die Kosten (§ 59 RVG), die auf das Gericht übergangen sind durch die PKH, von der Beklagten einfordern? Und bedeutet das dann, dass die PKH-Überprüfung unserer Mdt*innen nicht mehr stattfinden wird? Zumindest nicht für den Anteil, den die Beklagte zu tragen hat..
Freue mich über Anregungen und Antworten.
Viele Grüße aus Leipzig