Einigungsgebühr wird von Rechtspfl. nicht anerkannt
Verfasst: 28.10.2021, 11:28
Hallo, ich habe hier eine umfangreiche Familiensache abgerechnet über Pkh.
Es ging 1. um Scheidung, VA und Zugewinn und
2. in einem anderen Verfahren um Nutzungsentschädigung
Im Scheidungstermin wurde ein Vergleich geschlossen bzgl. des Zugewinns. Des Weiteren wurde im Vergleich noch aufgenommen, dass die Beteiligten, das zwischen Ihnen vor dem AG geführte Verfahren (Nutzungsentschädigung), übereinstimmend für erledigt erklären.
In beiden Sachen erfolgte dann eine Streitwertfestsetzung.
In dem 2. Verfahren (Nutzungsentschädigung) hab ich dann auch über PKH abgerechnet (VG, TG sowie EG). Rechtspfleger moniert die Einigungsgebühr mit folgenden Hinweis:
"Die Einigungsgebühr kann hier nicht erstattet werden, sie fällt vielmehr im Verfahren 176 F ......(Scheidung) an. Im Verfahren 176 F ....(Scheidung) steht Ihnen die Verfahrensdifferenzgebühr für den Vergleichswert zu. Diese Verfahrensgebühr wäre auf die Verfahrensgebühr im hiesigen Verfahren anzurechnen."
Und weiter:"Für diese Abrechnung beachten Sie bitte RNr. 102ff zu VV 3101 RVG im Geroldt/Schmidt, Kommentar zum RVG, 23. Auflage.
Eine Verfahrensdifferenzgegebühr kann doch nur bei nicht rechtshängigen Angelegenheiten entstehen. Beide Sachen waren anhängig, und wenn dann noch eine Anrechnung erfolgen muss, kann man sich das ja auch sparen.
Außerdem sehe ich eine Einigung für das 2. Verfahren, wenn im Vergleich steht, dass die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt wird.
Hab ich hier einen Denkfehler? Haben auch den Kommentar hier nicht im Büro.
Es ging 1. um Scheidung, VA und Zugewinn und
2. in einem anderen Verfahren um Nutzungsentschädigung
Im Scheidungstermin wurde ein Vergleich geschlossen bzgl. des Zugewinns. Des Weiteren wurde im Vergleich noch aufgenommen, dass die Beteiligten, das zwischen Ihnen vor dem AG geführte Verfahren (Nutzungsentschädigung), übereinstimmend für erledigt erklären.
In beiden Sachen erfolgte dann eine Streitwertfestsetzung.
In dem 2. Verfahren (Nutzungsentschädigung) hab ich dann auch über PKH abgerechnet (VG, TG sowie EG). Rechtspfleger moniert die Einigungsgebühr mit folgenden Hinweis:
"Die Einigungsgebühr kann hier nicht erstattet werden, sie fällt vielmehr im Verfahren 176 F ......(Scheidung) an. Im Verfahren 176 F ....(Scheidung) steht Ihnen die Verfahrensdifferenzgebühr für den Vergleichswert zu. Diese Verfahrensgebühr wäre auf die Verfahrensgebühr im hiesigen Verfahren anzurechnen."
Und weiter:"Für diese Abrechnung beachten Sie bitte RNr. 102ff zu VV 3101 RVG im Geroldt/Schmidt, Kommentar zum RVG, 23. Auflage.
Eine Verfahrensdifferenzgegebühr kann doch nur bei nicht rechtshängigen Angelegenheiten entstehen. Beide Sachen waren anhängig, und wenn dann noch eine Anrechnung erfolgen muss, kann man sich das ja auch sparen.
Außerdem sehe ich eine Einigung für das 2. Verfahren, wenn im Vergleich steht, dass die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt wird.
Hab ich hier einen Denkfehler? Haben auch den Kommentar hier nicht im Büro.