Hallo Ihr Lieben,
bin mir grad nicht sicher wie das mit den GK läuft.
Wir vertreten die Beklagten, die PKH bewilligt bekommen haben.
Die Kläger haben sich zunächst in die Säumnis geflüchtet und dann Einspruch eingelegt.
In der nächsten Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen. Nun sind durch das VU bereits 3 Gerichtsgebühren entstanden.
Die Kostenregelung des Vergleichs lautet: Die Beklagten haben mit Ausnahme der Vergleichskosten die Kosten des Verfahrens zu zahlen.
Müssen die Beklagten nun auch die vollen Gerichtsgebühren zahlen oder trägt diese das Gericht, da die Beklagten PKH erhalten haben? Ich würde sagen, dass diese Kosten der Gegenseite entstanden sind und von den Beklagten zu zahlen sind, aber sicher bin ich eben nicht.
Was meint Ihr?
Muss Beklagter bei PKH auch GK an die Gegenseite zahlen?
- Tigerle
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Da die Gerichtskosten an die Gegenseite zu erstatten sind, muss der Beklagte die Gerichtskosten tragen. Diese sind nicht von der PKH gedeckt. PKH deckt nur eigene Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten ab, nicht aber Gerichtskosten/RA-Kosten die an die Gegenseite zu erstatten sind.
Hab grad nochmal recherchiert, § 31 Abs. 3 GKG kommt hier wohl zum tragen. Hier heißt es wiederum, dass die GK trotzdem vom Staat getragen werden. Also die Kläger können die GK nicht vom Beklagten verlangen, sie sich aber vom Staat wieder holen.Tigerle hat geschrieben: ↑29.09.2021, 12:57Da die Gerichtskosten an die Gegenseite zu erstatten sind, muss der Beklagte die Gerichtskosten tragen. Diese sind nicht von der PKH gedeckt. PKH deckt nur eigene Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten ab, nicht aber Gerichtskosten/RA-Kosten die an die Gegenseite zu erstatten sind.
hmmm, was stimmt nun?
- Adora Belle
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Die Beklagten sind hier Übernahmeschuldner, weil sie im Vergleich freiwillig die Kostenentscheidung zu ihrem Nachteil vereinbart haben. Das darf der PKH-Anwalt eigentlich so nicht vereinbaren, sondern es muss die Kostenregelung dem Gericht überlassen werden, oder auf gerichtlichen Hinweis, dass es genauso entschieden hätte, hingewirkt werden.
Ein Verrechnungsverbot beim Vergleich würde nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG gelten, der Vergleich müsste also vor einem Gericht geschlossen oder angenommen sein, der Vergleich einschließlich der Kostenregelung müsste vom Gericht vorgeschlagen worden sein und das Gericht müsste im Vergleichsvorschlag ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Kostenregelung im Vergleich der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Diese Voraussetzungen müssen aber kumulativ vorliegen. Fehlt eine, kann ganz normal verrechnet werden.