Vergütungsanspruch des RA bei Wegfall Beratungshilfe
Verfasst: 08.09.2021, 10:28
Die Situation ist folgende:
Mandantin legt Beratungshilfeschein vor.
Gegenstand der Tätigkeit des RAs im Rahmen der Beratungshilfenangelegenheit ist die Geltendmachung von Ansprüchen der Mandantin i.H.v. 10.000,00 €.
(Mandantin ist Vermächtnisnehmerin)
Mandantin erhält die 10.000,00 €.
Wie ist jetzt der Ablauf?
Rechnet der RA trotz dessen die Beratungshilfe gegenüber der Staatskasse ab, und die Staatskasse holt sich die Beratungshilfe von der Mandantin zurück?
Oder zieht das Gericht den Beratungshilfeschein zurück?
Was dann?
Darf dann der RA gegenüber der Mandantin nur eine Gebühr in Höhe der Beratungshilfe abrechnen oder kann er eine Geschäftsgebühr abrechnen?
Danke für Eure Hilfe
Mandantin legt Beratungshilfeschein vor.
Gegenstand der Tätigkeit des RAs im Rahmen der Beratungshilfenangelegenheit ist die Geltendmachung von Ansprüchen der Mandantin i.H.v. 10.000,00 €.
(Mandantin ist Vermächtnisnehmerin)
Mandantin erhält die 10.000,00 €.
Wie ist jetzt der Ablauf?
Rechnet der RA trotz dessen die Beratungshilfe gegenüber der Staatskasse ab, und die Staatskasse holt sich die Beratungshilfe von der Mandantin zurück?
Oder zieht das Gericht den Beratungshilfeschein zurück?
Was dann?
Darf dann der RA gegenüber der Mandantin nur eine Gebühr in Höhe der Beratungshilfe abrechnen oder kann er eine Geschäftsgebühr abrechnen?
Danke für Eure Hilfe