Re: PKH-Bewilligung und Vergleichsabschluss
Verfasst: 19.07.2018, 16:48
Ich muss leider auch noch mal doof nachfragen.
Beklagte und Mandantin hat PKH ohne Raten bekommen. Am Ende wird auf Vorschlag des Gerichts ein Vergleich geschlossen, der unter 4. vorsieht:
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."
Nun bin ich doch der Meinung, dass die Mandantin so zum Entscheidungsschuldner nach § 31 Abs. 3, 4 ZPO geworden ist und daher keine Gerichtskosten zu tragen hat. Ist das korrekt?
Sachverhalt:Adora Belle hat geschrieben:... oder feststellen lassen, dass die Kostenregelung dem gerichtlichen Vorschlag folgt (§31 Abs.4 GKG).
Beklagte und Mandantin hat PKH ohne Raten bekommen. Am Ende wird auf Vorschlag des Gerichts ein Vergleich geschlossen, der unter 4. vorsieht:
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."
Nun bin ich doch der Meinung, dass die Mandantin so zum Entscheidungsschuldner nach § 31 Abs. 3, 4 ZPO geworden ist und daher keine Gerichtskosten zu tragen hat. Ist das korrekt?