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Notarvertrag nach Rechtskraft Scheidung

Verfasst: 02.02.2017, 12:21
von Muschel
Wir haben hier eine umfangreiche Scheidungssache (VKH) in welcher wir uns außergerichtlich mit der Gegenseite auch bezgl. anderer Angelegenheiten (Hausrat, Umgang, Sorgerecht, Hausgrundstück etc.) geeinigt haben. Die Einigung hat der gegn. RA als Vordruck dem Gericht vor Scheidungstermin geschickt und wir und die Gegenseite haben beantragt, das zu protokollieren und VKH auf Mehrvergleich zu erstrecken. Die Richterin hat sich aber geweigert den Vergleich zu Protokoll zu nehmen.

Nach Rechtskraft der Scheidung sind die Eheleute dann zum Notar um die Einigung im Notarvertrag festzulegen. Der Notartermin war nun leider nach Rechtskraft der Scheidung.

Habe ich trotzdem die Möglichkeit, die 1,5 Einigungsgebühren über VKH abzurechnen oder geht das nicht weil die Scheidung schon rechtskräftig war?

Die Differenzverfahrensgebühr kann ich ja, soweit ich gelesen habe, auf alle Fälle über VKH abrechnen, da wir die Protokollierung ja immerhin beantragt haben.

Was meint ihr? :kopfkratz

Re: Notarvertrag nach Rechtskraft Scheidung

Verfasst: 02.02.2017, 13:43
von Soenny
Die Richterin hat sich aber geweigert den Vergleich zu Protokoll zu nehmen.
und

um die Einigung im Notarvertrag festzulegen. Der Notartermin war nun leider nach Rechtskraft der Scheidung.

Die ANtwort gibst du dir doch schon selber ;) Was hat die Staatskasse damit zu tun, wenn die Einigung später erfolgt ;)

Re: Notarvertrag nach Rechtskraft Scheidung

Verfasst: 02.02.2017, 14:51
von Muschel
Aber gem. § 48 III RVG erstreckt sich die Beiordnung in Ehesachen im Fall eines Abschlusses eines Vertrages auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten. Eine Einigung ist ja erfolgt, dass haben die Prozessbevollmächtigten dem Gericht auch mitgeteilt. Nur das das Gericht diese letztendlich nicht protokolliert hat.