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Mitwirkungspflicht gem. § 120 a Abs. 2 ZPO

Verfasst: 23.11.2016, 09:39
von jojo
Ich erlaube mir mal drauf hinzuweisen, dass PKH-Parteien verpflichtet sind, jeden Anschriftenwechsel und die Erhöhung des monatlichen Einkommens von mehr als 100,00 € brutto monatlich dem Gericht mitzuteilen.

Auch wenn die Rechtsprechung da noch uneins ist, wann aufzuheben ist, muss man es ja nicht drauf ankommen lassen.

Ich rege daher an, dass den PKH-Parteien bei der Antragstellung nochmal ausdrücklich zu sagen.

Re: Mitwirkungspflicht gem. § 120 a Abs. 2 ZPO

Verfasst: 23.11.2016, 10:08
von Soenny
Steht das nicht in den Erklärungen eh schon drinnen? :kopfkratz

Re: Mitwirkungspflicht gem. § 120 a Abs. 2 ZPO

Verfasst: 23.11.2016, 10:10
von Pepples
Soenny hat geschrieben:Steht das nicht in den Erklärungen eh schon drinnen? :kopfkratz
Tut es. Ich ich wette, die meisten lesen sich das gar nicht wirklich durch. :ka
Ich weise darauf hin, dass es Pflichten gibt und z.B. Adress- und Einkommensveränderungen mitgeteilt werden müssen und weise nochmals ausdrücklich auf die Hinweise hin, dass die sorgfältig durchgelesen werden sollen. ;)

Re: Mitwirkungspflicht gem. § 120 a Abs. 2 ZPO

Verfasst: 23.11.2016, 10:11
von mrsgoalkeeper
Soenny hat geschrieben:Steht das nicht in den Erklärungen eh schon drinnen? :kopfkratz
Ich würde mal behaupten, der "gemeine PKH-Mandant" liest sie nicht und wenn er sie liest, versteht er sie nicht :mrgreen:

Re: Mitwirkungspflicht gem. § 120 a Abs. 2 ZPO

Verfasst: 23.11.2016, 10:13
von Soenny
Und ich bin nicht der Erklärbär für Gott und die Welt. Diese Hinweise bekommen die Mandanten hier mit dem Hinweis, diese gut zu lesen und gut ist.

Re: Mitwirkungspflicht gem. § 120 a Abs. 2 ZPO

Verfasst: 23.11.2016, 10:18
von jojo
Tja, ich stelle nach der Überprüfung nach einem Jahr fest, dass ich in 2/3 der Fälle eine Einkommensveränderung oder Anschriftenänderung drin habe.

Und da ich immer was finde, was grob nachlässig ist, hagelt es bei mir Aufhebungen...

Re: Mitwirkungspflicht gem. § 120 a Abs. 2 ZPO

Verfasst: 23.11.2016, 10:28
von mrsgoalkeeper
jojo hat geschrieben:Tja, ich stelle nach der Überprüfung nach einem Jahr fest, dass ich in 2/3 der Fälle eine Einkommensveränderung oder Anschriftenänderung drin habe.

Und da ich immer was finde, was grob nachlässig ist, hagelt es bei mir Aufhebungen...
Ist ja auch richtig so!

Bei uns gibt es noch ein Extra-Aufklärungsblatt. Das lassen wir uns auch gegenzeichnen. Dann kann hinter keiner sagen, wir hätten nix gesagt.

Re: Mitwirkungspflicht gem. § 120 a Abs. 2 ZPO

Verfasst: 23.11.2016, 10:40
von jojo
Ich würde mir da auch einen Hinweis unterschreiben lassen. Beugt Ärger vor.

Re: Mitwirkungspflicht gem. § 120 a Abs. 2 ZPO

Verfasst: 23.11.2016, 10:48
von Soenny
Extra-Aufklärungsblatt
*neugierigguck* :lol:

Re: Mitwirkungspflicht gem. § 120 a Abs. 2 ZPO

Verfasst: 23.11.2016, 11:00
von mrsgoalkeeper
Soenny hat geschrieben:
Extra-Aufklärungsblatt
*neugierigguck* :lol:
pn ohne Anspruch auf Vollständigkeit :knutsch