Guten Morgen,
ich brauch nochmal Eure Hilfe:
Mandant und RA sind aus DD, Mandant hat VKH, Scheidungsverfahren läuft in Oldenburg und ich habe Fragen zu RA-Kosten und Fahrtkostenerstattung des RA, welcher zum Termin nach Oldenburg fährt.
Im VKH BEschluss steht: "Die BEiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete RA die Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des VKH begehrenden Beteiligten erstattungsfähig."
Irgendwie versteh ich das gerade nicht, der Wohnort des VKH-begehrenden BEteiligten und der Kanzleisitz des RA sind doch identisch (beide in DD), also sind doch die RA-Gebühren, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld voll erstattungfähig oder?
VKH Erstattung von Mehrkosten
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Nein. Du bekommst die Fahrtkosten usw nur bis zur Höhe eines Verkehrsanwalts erstattet, also so, als wenn Du am Wohnort einen extra Anwalt beauftragen würdest, der mit der Partei nur den "Verkehr" führt (den Termin würde dann ein am Verfahrensort ansässiger RA wahrnehmen).
(zumindest lese ich das so...)
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läuft...
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Also für
eigenen Prozessbevollmächtigten 1,3 VG 3100 und 1,2 TG 3104 und für
KorrespondenzRA (Verkehrsanwalt) 1,0 VG 3400 ?
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Wenn Ihr keinen Korrespondenzanwalt eingeschaltet habt, kannst Du auch nicht die 3400 abrechnen. Aber die Höhe der 1,0 nach 3400 zeigt Dir, in welcher Höhe Du höchstens Fahrtkosten erstattet bekommst. Beträgt die Gebühr z.B. 200,00 €, dann kannst Du auch nicht mehr an Fahrtkosten erhalten.
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Man kann es auch so sagen: Die Kosten des Korrespondenzanwalts zeigen einem die Obergrenze der ansetzbaren Reisekosten.
Zuletzt geändert von 13 am 02.11.2015, 12:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Darf ich mich da mal dran hängen:13 hat geschrieben:Man kann es auch so sagen: Die Kosten des Korrespondenzanwalts zeigen einem die Obergrenze der ansetzbaren Reisekosten.
Anwalt in Würzburg, Mandant in Nürnberg, Gericht in Berlin.
Die VKH-Beiordnung erfolgt unter der Bedingung, dass die Reisekosten nur bis zur Höhe fiktiver Verkehrsanwaltskosten erstattungsfähig sind.
Ich würde jetzt wie folgt abrechnen:
1,3 VG
1,2 TG
Reisekosten fiktiv nach 3400
AP
Umsatzsteuer
Ist das dann so richtig?
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Deine Reisekosten sind begrenzt durch die fiktiven Kosten des Verkehrsanwaltes. Fiktive Abrechnung gibt es aber nicht. Du musst schon Deine Reisekosten konkret berechnen/belegen. Und dann schauen, ob die voll erstattet werden oder nur bis zur o.g. Grenze der fiktiven Kosten.