PKH-Vorschuss anrechnen bei 1/2 Kostenübernahme Gegner
Verfasst: 17.09.2015, 11:26
Hallo alle zusammen!
Ich arbeite seit zwei Monaten in einer neuen Kanzlei und habe vorher keine Erfahrungen mit PKH-Vorschuss gemacht, deswegen wäre es sehr lieb, wenn mir jemand bei dem Problem weiterhelfen könnte:
Sozialgerichtliches Verfahren:
Vorschuss abgerechnet im November 2014 (3102, 7000, 7002 VV RVG). haben den kompletten Betrag i. H. v. 371,76 € erhalten.
PKH bewilligt mit Beschluss vom 10.04.2015 mit Wirkung vom 12.02.2013, Urteil ergangen am 18.06.2015 in dem erkannt wurde:
"Der Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten."
Jetzt habe ich die Kosten (3102, 3106, 7000, 7002, 7003 und 7005) gegenüber dem Gegner abgerechnet und 50 % abgezogen, sodass sich ein zu zahlender Betrag i. H. v. 339,98 € ergeben hat.
Jetzt schreibt die Gegenseite, wir sollen versichern, dass keine Vorauszahlung durch die Staatskasse erfolgt ist, da diese auf die gestellte Rechnung anzurechnen wäre.
Meine Frage ist jetzt, ob es richtig ist, dass die Anrechnung bei der Gegenseite erfolgt, da ja ein Teil auch noch bei der Staatskasse abzurechnen wäre und diese ja auch den Vorschuss gezahlt hat und bei ihr ja dann auch anzurechnen wäre.
Wenn ich jetzt die 371,76 € auf die 339,98 € anrechne, ergibt sich ja ein Betrag von -31,78 €.
Wenn ich dann noch gegenüber der Staatskasse abrechnen soll, dann sagen die sicherlich auch, dass ich den Vorschuss anrechnen soll und dann bekommen wir von beiden Seiten ja gar nichts mehr und insgesamt müssten wir ja noch einen Betrag von 308,21 € erhalten. Habe ich da jetzt einen Denkfehler?
Kann mir jemand sagen, wie ich jetzt hier weiter vorgehen soll. Ich habe absolut keine Ahnung. Habe schon das ganze Internet durchforstet, aber nichts weiter dazu gefunden.
LG Yvonne
Ich arbeite seit zwei Monaten in einer neuen Kanzlei und habe vorher keine Erfahrungen mit PKH-Vorschuss gemacht, deswegen wäre es sehr lieb, wenn mir jemand bei dem Problem weiterhelfen könnte:
Sozialgerichtliches Verfahren:
Vorschuss abgerechnet im November 2014 (3102, 7000, 7002 VV RVG). haben den kompletten Betrag i. H. v. 371,76 € erhalten.
PKH bewilligt mit Beschluss vom 10.04.2015 mit Wirkung vom 12.02.2013, Urteil ergangen am 18.06.2015 in dem erkannt wurde:
"Der Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten."
Jetzt habe ich die Kosten (3102, 3106, 7000, 7002, 7003 und 7005) gegenüber dem Gegner abgerechnet und 50 % abgezogen, sodass sich ein zu zahlender Betrag i. H. v. 339,98 € ergeben hat.
Jetzt schreibt die Gegenseite, wir sollen versichern, dass keine Vorauszahlung durch die Staatskasse erfolgt ist, da diese auf die gestellte Rechnung anzurechnen wäre.
Meine Frage ist jetzt, ob es richtig ist, dass die Anrechnung bei der Gegenseite erfolgt, da ja ein Teil auch noch bei der Staatskasse abzurechnen wäre und diese ja auch den Vorschuss gezahlt hat und bei ihr ja dann auch anzurechnen wäre.
Wenn ich jetzt die 371,76 € auf die 339,98 € anrechne, ergibt sich ja ein Betrag von -31,78 €.
Wenn ich dann noch gegenüber der Staatskasse abrechnen soll, dann sagen die sicherlich auch, dass ich den Vorschuss anrechnen soll und dann bekommen wir von beiden Seiten ja gar nichts mehr und insgesamt müssten wir ja noch einen Betrag von 308,21 € erhalten. Habe ich da jetzt einen Denkfehler?
Kann mir jemand sagen, wie ich jetzt hier weiter vorgehen soll. Ich habe absolut keine Ahnung. Habe schon das ganze Internet durchforstet, aber nichts weiter dazu gefunden.
LG Yvonne