PKH Fall abrechnen

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Ni-Pie
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#41

10.03.2016, 15:20

Liesel hat geschrieben:Wenn der Vergleich auch die anhäniggen Ansprüche mit beinhaltet - wovon ich ausgehe:

1,3 VG aus 4.500,00
0,8 VG aus 3.840,00
Abgleich 15 III
1,2 TG aus 8.340,00 - sofern über den nicht anhängigen Anspruch auch erörtert wurde
1,0 EG aus 4.500,00
1,5 EG aus 3.840,00
Abgleich 15 III

Das sind die Gebühren, die "gesetzlich angefallen" sind. Ob diese so erstattet werden, steht auf einem anderen Blatt. Siehe hierzu #27 von AB
Ich habe gerade LEIDER eine ähnliche Sache auf dem Tisch ...
Habe auch PKH im ArbG-Verfahren bekommen, erweitert auf Vergleich (Vergleich wurde im Beschluss benannt). Beschluss über SW-Festsetzung mit Vergleichsmehrwert.

Nun will ich meine TG über den Vergleichsmehrwert auch haben. Unser Vergleich wurde "nur" protokolliert. Es haben aber Telefonate bezgl. des Vergleichs stattgefunden. Hat jemand eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit?

Der Rechtspfleger kommt mir hier mit OLG Dresden 23 WF 1209/13 vom 07.02.2014... Ich finde das ist nicht wirklich auf diese Sache anwendbar :patsch

Was sagt ihr ? :huepf
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Liesel
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#42

10.03.2016, 15:26

Wenn sich das Gericht der Entscheidung des OLG DD anschließt, hast die keine Chance.
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#43

10.03.2016, 15:29

Schade !

Dachte könnte den Rechtspfleger von meiner verdienten Terminsgebühr überzeugen :-) Dann muss ich das wohl so hinnehmen
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Adora Belle
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#44

10.03.2016, 15:47

Anfall und Erstattungsfähigkeit sind zwei paar Schuhe. Selbst wenn die TG entstanden ist, wird sie eben manchmal nicht über PKH gedeckt. Bei Euch ist aber schon die Entstehung der Gebühr das Problem. Wenn über einen nicht anhängigen Anspruch telefoniert wird, entsteht keine TG. Die TG für nicht anhängige Ansprüche nach 3104 Abs.2 ist selbst schon eine Ausnahmeregelung. Die kann man nicht noch darauf erweitern, dass die Besprechung außerhalb des Termins erfolgt.
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