Ich habe gerade LEIDER eine ähnliche Sache auf dem Tisch ...Liesel hat geschrieben:Wenn der Vergleich auch die anhäniggen Ansprüche mit beinhaltet - wovon ich ausgehe:
1,3 VG aus 4.500,00
0,8 VG aus 3.840,00
Abgleich 15 III
1,2 TG aus 8.340,00 - sofern über den nicht anhängigen Anspruch auch erörtert wurde
1,0 EG aus 4.500,00
1,5 EG aus 3.840,00
Abgleich 15 III
Das sind die Gebühren, die "gesetzlich angefallen" sind. Ob diese so erstattet werden, steht auf einem anderen Blatt. Siehe hierzu #27 von AB
Habe auch PKH im ArbG-Verfahren bekommen, erweitert auf Vergleich (Vergleich wurde im Beschluss benannt). Beschluss über SW-Festsetzung mit Vergleichsmehrwert.
Nun will ich meine TG über den Vergleichsmehrwert auch haben. Unser Vergleich wurde "nur" protokolliert. Es haben aber Telefonate bezgl. des Vergleichs stattgefunden. Hat jemand eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit?
Der Rechtspfleger kommt mir hier mit OLG Dresden 23 WF 1209/13 vom 07.02.2014... Ich finde das ist nicht wirklich auf diese Sache anwendbar
Was sagt ihr ?