Was passiert mit BerH, wenn Kosten nachträglich erstattet

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rit-sch
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#1

27.04.2015, 09:18

Hallo Leute,

bin jetzt wieder bei einem Sozialrechtler und wir haben folgendes Problem: Im Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter wurde BerH bewilligt und bezahlt. Nunmehr wurde das nachfolgende Klageverfahren (nach ca. zwei Jahren) beendet und das Jobcenter muss auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens erstatten. Was passiert denn jetzt mit der bereits erhaltenen BerH? Theoretisch müsste ich die im Klageverfahren ja anrechnen, allerdings auch die Geschäftsgebühr, die ich jetzt dem JC in Rechnung stellen kann. Mein Chef hat das vorher so gehandhabt, dass er die Hälfte der BerH-Gebühr bei der Abrechnung ggü. dem JC angerechnet hat und die Geschäftsgebühr im Klageverfahren. Aber das kann doch irgendwie nicht richtig sein. Mit der Abrechnung ggü. dem JC wäre doch unser Gebührenanspruch zu 200 % erfüllt. Für mich wäre es logisch, dass die BerH voll erstattet werden müsste (aber was ist da schon logisch). Das wäre wohl auch ein tierischer Aufwand, man kennt das ja.

Hat jemand eine Idee, wie man es "richtig" machen sollte? Vielen Dank schon mal.
Liebe Grüße
Rita


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Adora Belle
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#2

27.04.2015, 09:57

Du rechnest ganz normal die GG gegenüber dem JC ab und rechnest an. Die Beratungshilfe ist vollständig zurückzuerstatten.

Btw: Freut mich zu lesen, dass Du wieder in Lohn und Brot bist. :knutsch
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rit-sch
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#3

28.04.2015, 08:31

Danke. Ja, ich schlage mich jetzt mit zwei Halbtagsstellen durch, aber das ist völlig ok. Ich bin in beiden Büros total zufrieden.

Nochmal zurück zu meiner Frage: Muss ich denn jetzt dem Beratungshilfegericht mitteilen, dass eine Erstattung erfolgt?
Liebe Grüße
Rita


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#4

28.04.2015, 10:12

Kann ich nicht beantworten, weil ich kein Sozialrecht mache und darum diese Situation noch nie hatte. Ich würde warten, bis die Zahlung vom JC eingegangen ist, und dann beim Gericht anfragen, wohin der BerH-Betrag gezahlt werden soll.
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#5

29.04.2015, 08:25

Nur zur Info. Wir haben uns mal schlau gemacht. Unser Erstattungsanspruch gegen den Gegner geht in Höhe der gezahlten Beratungsstelle auf die Staatskasse über. Ich werde das jetzt mal so versuchen, dass ich der Staatskasse mitteile, dass die Gegenseite die Kosten erstatten muss und werde die erhaltene Beratungshilfe von der Rechnung ans JC abziehen. Dann müsste sich m. E. die Staatskasse drum kümmern, an ihr Geld zu kommen. Wir haben dann jedenfalls keinen Stress mit einer Rückzahlung.
Liebe Grüße
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Liesel
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#6

29.04.2015, 10:50

Ich habe das bisher auch immer so gemacht. Aktuell streite ich mich mit dem Gericht.

http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... ost1017698

Wie aber die dortigen Ausführungen zeigen, war unsere bisherige Vorgehensweise schon korrekt.
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#7

29.04.2015, 10:54

Jo, da hab ich mich wohl vom gerichtlichen Wunschdenken leiten lassen. Das mit dem Anspruchsübergang ist korrekt, und damit ist Eure Berechnung ja auch übersichtlich. Mit dem Rest muss sich halt die Staatskasse rumschlagen.
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