PKH im Adhäsionsverfahren

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Nicole M.
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#1

19.12.2014, 12:37

Hallo,

ich habe eine Strafsache in der wir als Pflichtverteidiger beigeordnet wurden und auch PKH für das Adhäsionsverfahren bekommen haben. Der KfA für die Pflichtverteidigung ist bereits raus. Was mir jedoch sorgen macht ist die Abrechnung für das Adhäsionsverfahren.

Der Adhäsionskläger wollte 120.000,00 € Schadenersatz haben. Das Gericht sprach ihm 60.000,00 € zu. Die Kosten tragen je 5/10 Adhäsionskläger und unser Mandant. Durch die bewilligte PKH rechne ich eine 2,0, Nr. 4143 VV ab. Mithin sind das 894,00 €. Ohne PKH wären das 3.176,00 €.

Jetzt dann zu meiner Frage: Kann ich 5/10 des eigentlichen Wertes von 3.176,00 € bei dem Adhäsionskläger geltend machen? Sicher bräuchte ich eine Abtretungserklärung da der Adhäsionskläger sonst die Aufrechnung geltend machen würde. Aber wie mache ich diese Abrechnung.

Ich danke jetzt schon fürs Kopfgrübeln und Antworten
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#2

19.12.2014, 12:43

Die Gebühr für das Adhäsionsverfahren hättest du im Vergütungsfestsetzungsantrag mit aufnehmen müssen. Mach daher eine Nachberechnung.

Eine Kostenfestsetzung dürfte nichts bringen. Zum Einen trägt jeder 50 % (die angefallen Anwaltsgebühren dürften sich daher aufheben) und zum Anderen geht ja ein Teil auf die Staatskasse über.
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#3

19.12.2014, 12:47

Ah ok. Danke.

Im Umkehrschluss heißt das für mich das ich den KfA für die Adhäsion dann doch nicht als PV abrechne sondern doch die 3.176,00 € in Ansatz bringe. Ist mein Gedanke da richtig?
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#4

19.12.2014, 12:58

Ja, im KoFe-Verfahren werden die Wahlanwaltsgebühren berechnet.
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#5

19.12.2014, 13:01

:thx

vielen lieben Dank.

und schöne Weihnachten Dir
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