Hallo zusammen!
Also wir haben unsere Mandantin in einer familienrechtlichen Sache vor Gericht vertreten und haben vollständig obsiegt.
Der Anspruchsgegner, dem keine VKH bewilligt wurde (wurde auch nicht beantragt), muss sämtliche Kosten tragen.
Da er allerdings in Russland lebt und sich schlicht weigert zu zahlen, sind uns ziemlich die Hände gebunden.
Das heißt, es ist zwar alles tituliert im KFB, aber eine Vollstreckung kann aktuell (auch wenn der Gegner das Geld hat) nicht stattfinden.
Gibt es nun eine Möglichkeit, die Kosten doch noch aus der Staatskasse erstatten zu lassen, so dass die Staatskasse die Kosten vom Anspruchsgegner einziehen muss und unsere Mandantin nicht auf unseren Kosten "sitzen bleibt"?
Oder gibt es eine Möglichkeit, die Kosten doch noch gegen den in Russland lebenden Gegner zu vollstrecken?
Ich bin für jede Hilfe und jeden Tipp dankbar.
VKH, obsiegt, aber Gegner (lebt in Russland) zahlt nicht
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Genau diese Konstallation ist der Grund dafür, dass man immer zunächst die PKH anmelden sollte und nur die Differenz zur Wahlanwaltsgebühr nach § 126 festsetzen lassen sollte.
Wenn PKH bewiligt wurde, kannst Du natürlich auch jetzt noch abrechnen. Aber dann muss auch der Kfb geändert werden, weil die PKH-Gebühren auf die Staatskasse übergehen.
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- Liesel
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Ich glaube, im Rpfl.-Forum wurde mal die Auffassung vertreten, daß genau das nicht mehr möglich ist, wenn bereits die Festsetzung der vollen Gebühren nach 104 ZPO erfolgte.Pepples hat geschrieben:Wenn PKH bewiligt wurde, kannst Du natürlich auch jetzt noch abrechnen. Aber dann muss auch der Kfb geändert werden, weil die PKH-Gebühren auf die Staatskasse übergehen.
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Echt? Ich machs ja immer richtig rum, darum hab ich da nie weiter nach gesucht.
Versuchen würde ich es aber auf jeden Fall erstmal ... Wir wissen ja auch: 3 Rechtspfleger, 4 Meinungen. :irre
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Versuch macht klug.
Ich rechne in der Regel auch erst über PKH ab, es sei denn, ich bin mir ganz sicher, daß Gegner Kosten erstattet.
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Mh, ich würde gegen Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des KFBs auszahlen.
Wie man in Russland vollstreckt, weiß ich nicht.
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Nana, nur 4? Mal nicht so bescheiden!Pepples hat geschrieben: Wir wissen ja auch: 3 Rechtspfleger, 4 Meinungen. :irre
Die Meinung laut Rpfl.-Forum habe ich noch nicht gelesen, halte sie in der Form aber auch für absurd. Wenn mir die vollstreckbare Ausfertigung eingereicht wird, erfolgt die Einziehung bzw. Einschränkung des Titels und es wird die VKH-/PKH-Vergütung angewiesen.
Seit der aktuellen Krise nebst Sanktionen wahrscheinlich gar nicht...jojo hat geschrieben: Wie man in Russland vollstreckt, weiß ich nicht.
~ Grüßle ~
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Sehe ich genauso. Anders würde ich es nur sehen, wenn ich positiv wüsste, dass die Gegenseite die Aufrechnung erklärt hat. Aber davon ist hier ja nicht die Rede. Bitte dem Vergütungsantrag die vollstreckbare Ausfertigung des KFB's beifügen, damit der Übergang auf die Staatskasse dort vermerkt werden kann. Insoweit kann dann die Staatskasse vollstrecken (oder es sein lassen ).jojo hat geschrieben:Mh, ich würde gegen Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des KFBs auszahlen.
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Sei man froh, dass ich keine Emanze bin, sonst hätte es heißen müssen: Drei RechtspflegerINNen. Oder wie sich das schreibt im Feminismus.
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