PKH teilweise bewilligt und Vergleich

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KleineJanina
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#1

20.10.2014, 12:30

Hallo Leute,

ich habe hier eine Sache auf dem Tisch liegen, wo mich Cheffe bittet, einmal PKH abzurechnen.

Sachverhalt ist folgender:

PKH-Antrag bei Gericht mit Klageentwurf eingereicht. PKH ist nur teilweise bewilligt (die außergerichtlichen Kosten wurden gekürzt). Die Gegenseite hat sich sodann mit uns in Verbindung gesetzt und wir haben über den bewilligten Teil zzgl. der gesamten außergerichtlichen Kosten einen Vergleich geschlossen. Mandantin möchte auch über den nicht bewilligten Teil keine Klage einreichen.

Können wir hier für das Bewilligungsverfahren über den Teil, der bewilligt wurde, PKH i. H. v. 1,0 beim Gericht abrechnen?

Ich hoffe jemand kann mir hier weiterhelfen :?
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Pepples
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#2

20.10.2014, 12:36

Für das Bewilligungsverfahren selbst gibt's keine PKH, oder was genau meinst Du?
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KleineJanina
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#3

20.10.2014, 12:39

Also wir möchten unserer Mandantin aufgrund des Vergleiches mit der Gegenseite die Kosten für das Bewilligungsverfahren nicht in Rechnung stellen. Gibt es eine Möglichkeit, die Kosten mit dem Gericht in irgendeiner Art und Weise abzurechnen? Also die uns für den PKH-Antrag entstanden sind.
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#4

20.10.2014, 12:44

KleineJanina hat geschrieben:Also wir möchten unserer Mandantin aufgrund des Vergleiches mit der Gegenseite die Kosten für das Bewilligungsverfahren nicht in Rechnung stellen. Gibt es eine Möglichkeit, die Kosten mit dem Gericht in irgendeiner Art und Weise abzurechnen? Also die uns für den PKH-Antrag entstanden sind.
Die im Bewilligungsverfahren entstandene Gebühr geht aber in der Verfahrensgebühr auf, was soll da noch abgerechnet werden?
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KleineJanina
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#5

20.10.2014, 13:37

Wir betreiben das gerichtliche Verfahren über die bewilligte Höhe ja nicht weiter, haben ja den Vergleich (außergerichtlich) mit der Gegenseite geschlossen
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niva
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#6

20.10.2014, 15:14

ist denn nach der PKH-Bewilligung noch irgendeine Tätigkeit (außer jetzt den Vergleichsverhandlungen) erfolgt?
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Mabel
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#7

23.11.2016, 16:35

Hallo zusammen,

wir haben in I. Instanz die Mutter zweier Kinder vertreten, es ging um Umgangsrecht.
Das AG hat einen Endbeschluss erlassen, gegen den die Mutter vorgehen möchte aber nur, wenn VKH bewilligt wird. Wir haben also einen entsprechenden Antrag beim OLG eingereicht mit dem Ergebnis, dass für Kind 1 VKH bewilligt wird, für Kind 2 allerdings nicht.

Wir werden also bzgl. Kind 1 das Beschwerdeverfahren betreiben. Der Verfahrenswert wurde aufgrund Umfang der Sache von I. Instanz auf 8.000,00 € festgesetzt.

Nun zu meiner Frage:
Die Gebühr Nr. 3335 VV RVG geht ja voll in der Gebühr (in diesem Falle die 1,6 Verfahrensgebühr) auf. Ich kann mMn keine gesonderte Abrechnung (wg. Bewilligungsverfahren) bzgl. Kind 2 erstellen oder? Zumindest wüsste ich nicht, wie ich das trennen sollte. Ich hoffe man versteht meine Frage.
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