Nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe?

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Muschel
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#1

23.07.2014, 16:21

Hallo,
eigentlich bin ich dafür das die Mandanten bereits mit einem Beratungshilfeschein in die Kanzlei kommen und dann eine Beratung erfolgt, funktioniert nur leider nicht so. :lol:

Wenn wir dann einen Antrag auf Beratungshilfe stellen weil die Beratung schon stattgefunden hat, ist dass dann immer, sobald der RA den Antrag stellt, ein nachträglicher Antrag auf Beratungshilfe?

Hab jetzt einfach ans Gericht geschrieben, dass ich Beratungshilfeunterlagen von XY übersende, mit der Bitte um Erteilung eines Beratungshilfescheines und im Betreff: Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe" geschrieben.

Irgendwie kann ich heute nicht mehr denken! :pfeif 8)
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#2

23.07.2014, 16:26

Naja, da ja schon beraten worden ist, kann's ja nur noch nachträglich sein .... :pfeif :mrgreen:
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Muschel
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#3

23.07.2014, 16:27

Manchmal hab ich echt nen Brett vorm Kopf....oder das ist die Hitze! :mrgreen:

:thx
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#4

23.07.2014, 17:24

Muschel hat geschrieben:Hallo,
eigentlich bin ich dafür das die Mandanten bereits mit einem Beratungshilfeschein in die Kanzlei kommen und dann eine Beratung erfolgt, funktioniert nur leider nicht so. :lol:

Wenn wir dann einen Antrag auf Beratungshilfe stellen weil die Beratung schon stattgefunden hat, ist dass dann immer, sobald der RA den Antrag stellt, ein nachträglicher Antrag auf Beratungshilfe?

Hab jetzt einfach ans Gericht geschrieben, dass ich Beratungshilfeunterlagen von XY übersende, mit der Bitte um Erteilung eines Beratungshilfescheines und im Betreff: Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe" geschrieben.

Irgendwie kann ich heute nicht mehr denken! :pfeif 8)
Und warum so umständlich? Du hast RA-Micro und rechnest dann einfach die BerH ab, kreuzt an "Nachträgliche Bewilligung" und schickst es weg. Wenn du Glück hast, wird ausgezahlt, wenn du Pech hast, wird abgewiesen, da der Mandant seine Eigeninitiative nicht nachgewiesen hat oder er zunächst hätte zu öffentlichen Stellen hätte gehen können.
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#5

23.07.2014, 17:26

Ich wollte die Beratungshilfe noch nicht abrechnen, sondern erst später. Wollte nur schon den Schein haben, oder geht das nicht?
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#6

23.07.2014, 17:29

Du kannst aber doch erst abrechnen, wenn die Sache beendet ist, Sanny. :pfeif Und jetzt muss der nachträgliche Antrag doch binnen 4 Wochen eingereicht werden. :wink:
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#7

23.07.2014, 17:31

Genau, dass hatte ich auch im Kopf, denn mit der Frist von 4 Wochen ist schon einiges hier schief gegangen. :wink:
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#8

23.07.2014, 17:36

weil die Beratung schon stattgefunden hat,
danach ist die Sache für mich beendet.
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#9

23.07.2014, 17:45

JSanny hat geschrieben:
weil die Beratung schon stattgefunden hat,
danach ist die Sache für mich beendet.
und wenn's nach der Beratung doch die Interessenvertretung wird? :mrgreen:
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#10

23.07.2014, 17:49

Haste doch aber eher seltenst. Entweder wird gleich geschrieben oder es bleibt bei der Beratung. Wir machen gar keine Beratung mehr, wenn kein Schein vorliegt. Die Voraussetzungen sind dermaßen eingeschränkt worden nach der Reform und jeder entscheidet anders. Ein Rechtspfleger erteilt den Schein, der andere (ebenfalls unser Heimatgericht) besteht darauf, daß der Mandant zunächst beim Ombudsmann vorstellig wird :roll:
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