Nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe?

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anni22
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#11

24.07.2014, 13:11

Bei uns hat der Rechtspfleger letztens auch bemängelt, dass wir den nachträglichen Antrag auf Beratungshilfe gestellt haben, ohne gleich die Abrechnung beizufügen.

Und wenn die Sache dann über die Beratung hinaus weiter bearbeitet wird, kannst Du ja immer noch einen Nachfestsetzungsantrag stellen.
Was du mir sagst, das vergesse ich.
Was du mir zeigst, daran erinnere ich mich.
Was du mich tun lässt, das verstehe ich.
Butterblume
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#12

24.07.2014, 15:25

Wir beraten hier grundsätzlich nicht mehr ohne Beratungshilfeschein! Darauf weise ich den Mandanten auch ausdrücklich am Telefon hin, dass er diesen unbedingt mitbringen muss und falls er bis zum Termin keinen bekommen hat, soll er sich noch mal melden.

Wir hatten hier letztens echt ne umfangreiche Sache, wo wir nachträglich Beratungshilfe beantragt haben. Das Gericht hat noch Nachfragen gestellt und die Mandantin hat aber zwischenzeitlich das Mandat gekündigt, so dass wir jetzt auf den Kosten sitzen bleiben.
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#13

24.07.2014, 15:46

zu #11
Diese Zwischenverfügung des Rpfl. dürfte nach der nunmehrigen Änderung des BerHG nicht mehr zutreffen.
In § 6 Abs. 2 BerHG heißt es jetzt ja:
"Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen."

Bis zu diesem Zeitpunkt wird aber die Vergütung oft noch gar nicht fällig sein (vgl. § 8 RVG). Einen Vorschuss (= Zahlung vor Fälligkeit) aus der Staatskasse kann der Anwalt aber bei Beratungshilfe
nicht fordern (§ 47 Abs. 2 RVG).
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