PKH und Zwangsvollstreckung - Mehrgebühren

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TrudchenLE
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#1

16.05.2014, 13:38

Hallöchen zusammen,

ich sitze gerade an einem ZV-Auftrag und bin am überlegen wegen den Gebühren.

Wir haben für die Zwangsvollstreckung PKH bekommen - soweit so gut. Jetzt müsste ich im Zwangsvollstreckungsauftrag die Gebühren für den Rechtsanwalt ja auf die Differenz zur PKH-Vergütung begrenzen (SW ca. 9.500 €).

Wie formulier ich dass und wie trag ich das bei RA-Micro richtig ins Forderungskonto rein???

LG Trudchen
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Tigerle
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#2

16.05.2014, 14:48

Habt Ihr für die ZV PKH unter Beiordnung des RA Bekommen oder ohne Beiordnung?

Meist gibt es nämlich nur PKH ohne Beiordnung, was bedeutet, dass keine Gerichtskosten/Gerichtsvollzieherkosten zu zahlen sind
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BaumN
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#3

16.05.2014, 15:57

Wenn ich für die ZV PKH bekomme, mache ich die vollen Gebühren im ZV-Auftrag geltend. Denn: Der Schuldner haftet für die Kosten der ZV. Und der hat keinen Anspruch darauf, dass er weniger zu bezahlen hat, nur weil der Gläubiger arm ist - mal umgangssprachlich ausgedrückt.

Wenn beigetrieben werden kann, alles super - Schuldner zahlt hat die regulären Gebühren zu erstatten, RA rechnet nicht mehr gegenüber der Justizkasse ab.

Wenn nicht beigetrieben werden kann, rechne ich die gekürzten Gebühren über die PKH ab.

Geht auch immer so durch - hatte nur einmal eine Monierung von einer Rechtspflegerin (PfÜB hatte ich mit den vollen Gebühren beantragt), konnte diese dann aber davon überzeugen, dass ich Recht habe.
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Antoine de Saint-Exupéry
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BaumN
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#4

16.05.2014, 15:59

Ach so: Den GVZ auf die PKH hinweisen und Beschluss beifügen, damit dieser seine Kosten - im Falle der Nichtbeitreibung - bei der JK abrechnet. Wird gern mal übersehen, wodurch Du zusätzlichen Aufwand hast, weil Du nochmal schreiben musst.

Ich schreib einfach an geeigneter Stelle "Ich weise darauf hin, dass Gläubiger für die ZV PKH bewilligt bekommen hat, Beschluss anbei." (und das meist im Fettdruck, damits nicht übersehen wird)
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#5

20.05.2014, 13:55

gut - soweit verstanden, aber wie mach ich das, wenn ich ins Forderungskonto auch die Gebühren für einen vorausgegangenen Pfüb aufnehmen muss?? Den haben wir nämlich schon gegenüber der LJK abgerechnet - und nun soll ich die Differenz aufnehmen. Ich meine sonst treiben wir ja für die LJK mit ein und das dürfen wir doch nicht oder?
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Pepples
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#6

20.05.2014, 14:17

BaumN hat geschrieben:Wenn ich für die ZV PKH bekomme, mache ich die vollen Gebühren im ZV-Auftrag geltend. Denn: Der Schuldner haftet für die Kosten der ZV. Und der hat keinen Anspruch darauf, dass er weniger zu bezahlen hat, nur weil der Gläubiger arm ist - mal umgangssprachlich ausgedrückt.

Wenn beigetrieben werden kann, alles super - Schuldner zahlt hat die regulären Gebühren zu erstatten, RA rechnet nicht mehr gegenüber der Justizkasse ab.

Wenn nicht beigetrieben werden kann, rechne ich die gekürzten Gebühren über die PKH ab.

Geht auch immer so durch - hatte nur einmal eine Monierung von einer Rechtspflegerin (PfÜB hatte ich mit den vollen Gebühren beantragt), konnte diese dann aber davon überzeugen, dass ich Recht habe.
Du lässt also immer die vollen Gebühren im Foko stehen? Ist Dir klar, dass Du damit quasi auch die Beitreibung für die LJK übernimmst? Wenn die Kosten bereits abgerechnet wurden über PKH und der Gegner dann zahlt, musst Du erstatten.
Seh ich ja gar nicht ein, andere Leute Arbeit zu machen für umme. :vogel :wink:
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BaumN
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#7

20.05.2014, 15:00

Ich rechne die Gebühren der ZV nicht vorher bei der Landeskasse ab. Das mache ich bei PKH immer erst "am Ende" - wenn ich nicht beitreiben konnte.
Bei der Justizkasse hab ich ja keine Angst, dass sie mir pleite gehen. Und Auslagen hab ich wegen der PKH ja auch nicht (GVZ usw.).
Und ich sehe auch nicht ein, dass der Schuldner weniger zahlen soll, weil unser Mandant PKH bekommt.
Für mich ist das einfacher, als die Maßnahmen wieder aus dem Foko rauszustornieren - zumindest hier mit AnNoText. Und wenn wir Vollstreckungserfolg haben, bekomme ich die Gebühren (die vollen) vom Schuldner und brauche keine PKH-Abrechnung machen. Ich find es so praktischer.

Zur letzten Frage von Trudchen: Ich denke auch, dass Du nur die Differenz aufnehmen darfst, wenn Ihr den schon abgerechnet hattet. Der Anspruch müsste auf die LJK übergegangen sein, nachdem die Euch die Kosten erstattet hat und die soll sich dann auch kümmern, ihre Kohle wieder reinzubekommen. Vielleicht kannst Du das individuell einbuchen - also als Betrag - mit entsprechender Bezeichnung? Ich kenne RA-Micro nicht (hatte das gaaaaanz früher mal - damals noch DOS-Version ;-) ). Dann würde ich dem GVZ aber noch eine kleine Erläuterung dazu schreiben, damit er weiß, was ich da gemacht hab und nicht moniert.
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#8

21.05.2014, 09:18

:thx ein großes Dankeschön an alle
Vogelsang
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#9

27.05.2014, 13:56

Woraus geht eigentlich hervor, dass die Gebühren vom Schuldner getragen werden. Habe gerade das Problem, ZV Kindesunterhalt, PKH Bewilligung ohne Beiordnung. GVZ rief jetzt an, dass wir die RA-Kosten nun auch nicht vom Schuldner verlangen können. Das kanns ja wohl nicht sein oder?
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BaumN
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#10

27.05.2014, 14:08

Hallo? Erzählt dieser GVZ das auch, wenn der Gläubiger keine PKH hat? Wie ist der denn drauf?

Generell ist die Anspruchsgrundlage Schadensersatz, weshalb der Schuldner die ZV-Kosten zu tragen hat. Nun mag man argumentieren, dass ja GL keinen Schaden hat, weil Staatskasse die Kosten übernimmt. Aber das würde ja bedeuten, dass zum Einen der Steuerzahler dann den Schaden hat. Und zum Anderen wird beim GL in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob sich die Voraussetzungen für die PKH geändert haben und GL die Kosten an die Staatskasse dann vielleicht erstatten muss (4 Jahre lang).

Solltet Ihr die Kosten der ZV jedoch bereits abgerechnet und erstattet bekommen haben, dann ist insoweit der Anspruch auf die Landeskasse m. E. übergegangen. Aber solange Ihr keine Abrechnung gemacht habt und keine Erstattung bekommen habt, steht Euch das Geld zu.
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