Sorry leider etwas verwirrend:
Mdt hatte Mietschulden (2 Monate), ihm wurde vom ggRA die WhgKündigung ausgesprochen, die ausstehende Miete eingefordert und die ggRA Kosten auferlegt Dieses Schreiben hat sich mit der vollständigen (ausstehenden) Mietzahlung des Mdt überschnitten und Mdt hat sich danach nicht mehr drum gekümmert, so dass ggRA seine Kosten mittels MB geltend gemacht hat. Dagegen hat Mdt selbst Widerspruch eingelegt und erst danach bei Gericht einen Beratungshilfeschein beantragt mit welchem er zu uns kam
Wir haben sodann ein Schreiben an ggRA gefertigt in welchem wir u.a. den Gegner dazu aufgefordert haben ausstehende NK Abrechnungen für 2011 und 2012 zu erstellen und als Vergleich angeboten dass unser Mdt von Ansprüchen aus NK Abrechnungen absieht wenn Forderungen (ggRA Kosten) aus MB fallen gelassen werden
Vielleicht hätte Mdt auch noch warten sollen, bis Gegenseite ins gerichtliche Verfahren geht und dann lieber PKH beantragt???
"Tätigkeit" bei Beratungshilfe
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Hallo , habe auch mal eine grundsätzliche Frage zur BRH. Welchen Umfang umfasst die BRH bei der Vertretung? Mein RA fragt mich, ob bei der BRH die komplette außergerichtliche Vertretung abgedeckt ist. Sein vorherige Arbeitgeber hätte gesagt, immer nur ein Schreiben. Es geht ihm darum, dass er nicht einsieht, für die kleine BRH-Gebühr voll außergerichtlich tätig zu werden. Im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> habe ich Verweise auf 2300 VV gefunden und verstehe das so, dass durch die BRH-GEbühr 2503 die volle außergerichtliche Vertretung abgedeckt ist. Wie denkt Ihr darüber?
- Liesel
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BerH deckt die komplette außergerichtliche Tätigkeit ab.
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ok, leider nicht sehr schön